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5A_54/2007 ΓÇó Non-payment of advance costs leads to non-entry
5A_54/2007Bundesgericht / II. zivilrechtliche Abteilung08.05.2007Inadmissible
The Federal Supreme Court did not enter into the complaint against the Zurich High Court’s decision because the appellant failed to pay the CHF 2,000 advance on costs within the non-extendable grace period and did not provide proof of timely debit. The court also noted that the complaint would have failed in any event for insufficient reasoning. The appellant was ordered to pay CHF 500 in court costs.
Art. 62 Abs. 3 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG; non-payment of the advance on costs within the non-extendable grace period justifies non-entry. If the advance is neither paid in cash nor duly credited through a payment order within the prescribed time, and the required debit confirmation is not filed, the appeal is inadmissible. A separate deficiency in the reasoning requirements under Art. 42 Abs. 2 and Art. 106 Abs. 2 BGG may be noted as an additional, alternative ground, but is not decisive once non-entry follows for want of advance payment. Court costs are borne by the appellant under Art. 66 Abs. 1 BGG.
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5A_54/2007 /biz
Verfügung vom 8. Mai 2007
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Parteien
X._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Y._______,
Beschwerdegegnerin,
Obergericht des Kantons Zürich,
(II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen).
Gegenstand
Neuschätzung von Grundstücken,
Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 29. Januar 2007 des Obergerichts des Kantons Zürich.
Der Präsident hat nach Einsicht
in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 29. Januar 2007 des Obergerichts des Kantons Zürich,
in Erwägung,
dass der Beschwerdeführer mit Nachfristansetzung gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG vom 21. März 2007 unter Androhung des Nichteintretens bei Säumnis aufgefordert worden ist, den (ihm mit Verfügung vom 28. Februar 2007 auferlegten, jedoch nicht eingegangenen) Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- innerhalb einer nicht erstreckbaren Nachfrist von 5 Tagen seit der (wegen Nichtabholens bei der Post) als am 30. März 2007 erfolgt geltenden Zustellung (Art. 44 Abs. 2 BGG) dem Bundesgericht in bar zu zahlen oder zu Gunsten der Bundesgerichtskasse (Postkonto 10-674-3) entweder an einem Schalter der Schweizerischen Post zu übergeben oder (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags an die Post oder an eine Bank) einem in der Schweiz befindlichen Post- bzw. Bankkonto der Beschwerde führenden Partei oder ihres Vertreters zu belasten (Art. 48 Abs. 4 BGG) und ausserdem (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags) der Bundesgerichtskasse innerhalb von 10 Tagen seit Ablauf der nicht erstreckbaren Nachfrist eine Bestätigung der Postfinance bzw. der Bank einzureichen, wonach der Vorschussbetrag fristgerecht dem Post- bzw. Bankkonto belastet worden ist,
dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss auch innerhalb der Nachfrist weder bei der Bundesgerichtskasse in bar geleistet noch zu deren Gunsten an einem Postschalter übergeben und auch nicht den (für den Fall eines Zahlungsauftrags) ihm obliegenden Nachweis der rechtzeitigen Vorschussleistung durch Belastungsbestätigung erbracht hat, weshalb androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG) und darauf hingewiesen wird, dass auf die (den Begründungsanforderungen der Art. 42 Abs. 2 BGG und Art. 106 Abs. 2 BGG nicht genügende) Beschwerde auch bei rechtzeitiger Vorschusszahlung nicht eingetreten worden wäre,
verfügt:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Diese Verfügung wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Zürich und dem Betreibungsamt Richterswil schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 8. Mai 2007
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: