Non-entry for failure to pay court advance

5A_538/2007Bundesgericht / II. zivilrechtliche Abteilung29.10.2007Inadmissible

Zusammenfassung

The Federal Supreme Court did not enter into the civil complaint concerning debt-enforcement seizure because the appellant failed to pay the CHF 500 court advance within the non-extendable deadline set under Art. 62(3) BGG and did not submit proof of timely payment. The complaint was therefore dismissed procedurally under Art. 108(1)(a) BGG. The appellant was ordered to pay court costs of CHF 200.

Regest

Art. 62 Abs. 3 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG; Nichtleisten des Kostenvorschusses trotz Nachfrist: Wird der einverlangte Vorschuss innert der nicht erstreckbaren Nachfrist weder bar bei der Gerichtskasse geleistet noch fristgerecht mittels Belastungsbestätigung nachgewiesen, so ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Die Säumnis wirkt ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels; die Kostenfolge richtet sich nach Art. 66 Abs. 1 BGG.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
5A_538/2007 /bnm

Urteil vom 29. Oktober 2007
Präsident der
II. zivilrechtlichen Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Raselli,
Gerichtsschreiber Zbinden.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Staat Zürich, vertreten durch das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich Amtsstellen Kt ZH,
Betreibungsamt A.________.

Gegenstand
Pfändung,

Beschwerde in Zivilsachen gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, vom 11. September 2007.

hat nach Einsicht
in Beschwerde in Zivilsachen vom 20. September 2007,

in Erwägung,
dass der Beschwerdeführer mit Nachfristansetzung gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG vom 2. Oktober 2007 (unter Androhung des Nichteintretens auf die Beschwerde bei Säumnis) aufgefordert worden ist, den einverlangten, nicht eingegangenen Kostenvorschuss von 500.-- innerhalb einer nicht erstreckbaren Nachfrist von 5 Tagen seit Zustellung der Verfügung dem Bundesgericht in bar zu zahlen oder zu Gunsten der Bundesgerichtskasse (Postkonto 10-674-3) entweder an einem Schalter der Schweizerischen Post zu übergeben oder (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags an die Post oder an eine Bank) einem in der Schweiz befindlichen Post- bzw. Bankkonto der Beschwerde führenden Partei oder ihres Vertreters zu belasten (Art. 48 Abs. 4 BGG) und ausserdem (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags) der Bundesgerichtskasse innerhalb von 10 Tagen seit Ablauf der nicht erstreckbaren Nachfrist eine Bestätigung der Postfinance bzw. der Bank einzureichen, wonach der Vorschussbetrag fristgerecht dem Post- bzw. Bankkonto belastet worden ist,
dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss auch innerhalb der Nachfrist weder bei der Bundesgerichtskasse in bar geleistet noch zu deren Gunsten an einem Postschalter übergeben und auch nicht den (für den Fall eines Zahlungsauftrags) ihr obliegenden Nachweis der rechtzeitigen Vorschussleistung durch Belastungsbestätigung erbracht hat, weshalb androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und der Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),

erkannt:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Staat Zürich, dem Betreibungsamt A.________ und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 29. Oktober 2007
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schlagwörter

debt enforcementseizurecourt advancenon-entryprocedural defaultcourt costs