Inadmissibility for insufficient reasoning in debt enforcement cost complaint

5A_537/2010Bundesgericht / II. zivilrechtliche Abteilung28.07.2010Inadmissible

Zusammenfassung

The Federal Supreme Court declared inadmissible a complaint against a cantonal supervisory decision concerning a CHF 70 debt-enforcement fee. The complainant tried to challenge more than the final cantonal judgment and failed to address the appellate court’s reasoning or to show any legal or constitutional violation. The Court also noted abusive litigation conduct. As a result, it did not enter into the complaint, denied legal aid because the case lacked prospects of success, and charged CHF 50 in costs to the complainant. The request for a stay became moot.

Regest

Art. 75 Abs. 1, Art. 42 Abs. 1 und 2, Art. 106 Abs. 2, Art. 108 Abs. 1 lit. b und c, Art. 64 Abs. 1 und Art. 66 Abs. 1 BGG; Beschwerdebegründung und Anfechtungsobjekt im bundesgerichtlichen Verfahren. Die Beschwerde ist nur gegen den letztinstanzlichen kantonalen Entscheid zulässig. Sie muss sich in gedrängter Form mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen und aufzeigen, welche bundesrechtlichen oder verfassungsmässigen Normen verletzt sein sollen; blosse Kritik oder Wiederholung früherer Standpunkte genügt nicht. Verfassungsrügen sind ausdrücklich und detailliert zu begründen. Fehlt eine hinreichende Begründung oder erscheint die Eingabe missbräuchlich, ist im vereinfachten Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten; mangels Erfolgsaussichten entfällt die unentgeltliche Rechtspflege.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
5A_537/2010

Urteil vom 28. Juli 2010
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Betreibungsamt Y.________.

Gegenstand
Kostenrechnung,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 16. Juli 2010 des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen).

Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 16. Juli 2010 des Obergerichts des Kantons Zürich, das (als obere SchK-Aufsichtsbehörde) einen Rekurs des Beschwerdeführers gegen einen abweisenden Beschwerde- und unentgeltliche Rechtspflegeentscheid der unteren Aufsichtsbehörde (betreffend eine Kostenrechnung des Betreibungsamtes Y.________ über Fr. 70.-- für ein Betreibungsbegehren des Beschwerdeführers für eine Forderung von Fr. 2'500.--) ebenso abgewiesen hat wie ein Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtsvertretung,

in Erwägung,
dass das Obergericht erwog, die untere Aufsichtsbehörde habe den Beschwerdeführer erfolglos zur Erläuterung des Forderungsgrundes aufgefordert, weshalb dem Beschwerdeführer zu Recht die unentgeltliche Rechtspflege wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflicht mit Blick auf die Frage der Erfolgsaussichten der Betreibung verweigert worden sei, die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Argumente vermöchten die vorinstanzlichen Erwägungen nicht zu erschüttern, die unentgeltliche Rechtsvertretung sei dem Beschwerdeführer auch für das obergerichtliche Verfahren wegen Aussichtslosigkeit zu verweigern,
dass die vorliegende Beschwerde, die sich nur gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide richten kann (Art. 75 Abs. 1 BGG), zum Vornherein unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer andere Entscheide als den obergerichtlichen Beschluss vom 16. Juli 2010, namentlich den erstinstanzlichen Beschluss mitanficht,
dass sodann die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Beschluss des Obergerichts vom 16. Juli 2010 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass der Beschwerdeführer ausserdem einmal mehr missbräuchlich prozessiert (Art. 42 Abs. 7 BGG),
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende und überdies missbräuchliche - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG nicht einzutreten ist,
dass mit dem Beschwerdeentscheid das Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird,
dass dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht gewährt werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG),
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 50.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Y.________ und dem Obergericht des Kantons Zürich (II. Zivilkammer als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen) schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. Juli 2010
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann

Schlagwörter

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