Non-entry for insufficiently reasoned debt enforcement complaint

5A_535/2011Bundesgericht / II. zivilrechtliche Abteilung18.08.2011Inadmissible

Zusammenfassung

The Federal Supreme Court did not enter into the complainant’s challenge to a cantonal supervisory decision in debt enforcement matters because the submission failed to engage with the decisive reasoning and did not meet the statutory substantiation requirements. The Court held that mere assertions were insufficient, especially for constitutional complaints. As the unsuccessful party, the complainant was ordered to pay court costs of CHF 300.

Regest

Art. 42 Abs. 1 and 2 BGG; Art. 106 Abs. 2 BGG; Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; inadmissibility for insufficient reasoning. A federal complaint must, by reference to the contested reasons, set out in a concise and specific manner which federal law or constitutional rights were violated and why. Constitutional grievances are subject to a qualified duty of substantiation. Failure to address the decisive considerations of the previous instance leads to non-entry in summary proceedings under Art. 108 BGG. Costs are borne by the losing party under Art. 66 Abs. 1 BGG.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
5A_535/2011

Urteil vom 18. August 2011
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Betreibungsamt A.________.

Gegenstand
Mitteilung des Betreibungsamtes über die Undurchführbarkeit einer Pfändungskorrektur zufolge Nichterscheinens der Beschwerdeführerin zur Pfändungseinvernahme.

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 14. Juni 2011 der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Basel-Landschaft.

Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 14. Juni 2011 der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs, die eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen eine Mitteilung des Betreibungsamtes (über die Undurchführbarkeit einer Pfändungskorrektur zufolge Nichterscheinens der Beschwerdeführerin zur Pfändungseinvernahme) abgewiesen und der mutwillig prozessierenden Beschwerdeführerin Gerichtsgebühren von Fr. 200.-- auferlegt hat,

in Erwägung,
dass die Aufsichtsbehörde erwog, die erwähnte Mitteilung des Betreibungsamtes stelle keine Pfändungsurkunde nach Art. 112 SchKG dar, sondern informiere lediglich über die Unmöglichkeit einer Pfändungskorrektur zufolge Nichterscheinens der Beschwerdeführerin zur korrekt angekündigten Pfändungseinvernahme, ungeachtet der von ihr beim Bundesgericht erhobenen Beschwerde, der keine aufschiebende Wirkung von Gesetzes wegen zukomme, sei die Beschwerdeführerin (in Nachachtung eines früheren Rückweisungsentscheids der Aufsichtsbehörde) zu Recht zur nochmaligen Pfändungseinvernahme (zur Feststellung des Vorliegens pfändbaren beweglichen Vermögens) vorgeladen worden, schliesslich prozessiere die Beschwerdeführerin, die bereits in einem früheren Entscheid auf die fehlende aufschiebende Wirkung bundesgerichtlicher Beschwerden hingewiesen worden sei und sich trotzdem erneut auf die aufschiebende Wirkung solcher Beschwerden berufe, allein zum Zweck der Verzögerung der Zwangsvollstreckung und damit mutwillig, weshalb ihr die Verfahrenskosten aufzuerlegen seien (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG),
dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287f.),
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht auf die entscheidenden Erwägungen der Aufsichtsbehörde eingeht,
dass sie erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid der Aufsichtsbehörde vom 14. Juni 2011 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Betreibungsamt A.________ und der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. August 2011
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Hohl

Der Gerichtsschreiber: Füllemann

Schlagwörter

debt enforcementseizurenon-entryreasoning requirementconstitutional complaintcourt costs