Non-entry for insufficiently reasoned complaint in debt enforcement

5A_534/2012Bundesgericht / II. zivilrechtliche Abteilung16.07.2012Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Supreme Court did not enter into the complaint against the cantonal supervisory decision in a debt-enforcement matter. It held that the filing lacked a sufficient legal and constitutional argument because it did not meaningfully address the decisive reasoning of the Obergericht and merely repeated prior submissions. As a result, the complaint was dismissed as inadmissible in the simplified procedure. Court costs of CHF 100 were imposed on the appellant.

Omnilex-Regeste

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; requirements of reasoning for complaints to the Federal Supreme Court: the pleading must, by reference to the challenged decision, specifically indicate which legal norms or constitutional rights were violated and why. Mere criticism of the cantonal decision or a blanket referral to prior submissions is insufficient. Where the reasoning requirement is not met, the President may refuse to enter into the matter in simplified procedure; the losing party bears the costs under Art. 66 Abs. 1 BGG.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
5A_534/2012

Urteil vom 16. Juli 2012
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Kanton Thurgau, vertreten durch Finanzverwaltung, Schlossmühlestrasse 9, 8510 Frauenfeld,
Beschwerdegegner,
Betreibungsamt A.________.

Gegenstand
Pfändung,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 6. Juni 2012 des Obergerichts des Kantons Thurgau (als kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs).

Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 6. Juni 2012 des Obergerichts des Kantons Thurgau, das (als obere SchK-Aufsichtsbehörde) eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen einen abweisenden Beschwerdeentscheid der unteren Aufsichtsbehörde (betreffend Pfändungsankündigung des Betreibungsamtes A.________ für eine - Gerichts- und Parteikosten eines Rechtsöffnungsverfahrens mitenthaltende - Restforderung von Fr. 284.--) abgewiesen hat,

in Erwägung,
dass das Obergericht erwog, zu den vom Beschwerdeführer als Schuldner zu tragenden Betreibungskosten (Art. 68 Abs. 1 SchKG) gehörten auch die (ihm im Verfahren betreffend definitive Rechtsöffnung rechtskräftig auferlegten) Gerichts- und Parteikosten, stelle dieses Verfahren doch eine rein betreibungsrechtliche Streitigkeit dar (FRANK EMMEL, Basler Kommentar, N. 3 zu Art. 68 SchKG mit zahlreichen Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung),
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass es insbesondere nicht genügt, dem Obergericht summarisch eine unvollständige Bearbeitung der Beschwerde vorzuwerfen und zur Begründung pauschal auf die Beschwerde an das Obergericht zu verweisen,
dass der Beschwerdeführer erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der obergerichtlichen Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Obergerichts vom 6. Juni 2012 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,
erkennt das präsidierende Mitglied:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 100.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Betreibungsamt A.________ und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. Juli 2012
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann

Schlagwörter

debt enforcementseizurereasoning requirementinadmissibilitycourt costssimplified procedure

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the federal complaint was sufficiently reasoned under the Federal Supreme Court Act.

Extrahierter Entscheid

The complaint did not engage with the decisive reasoning of the cantonal decision and therefore failed to satisfy the required reasoning standard.

Extrahierte Begründung

The appellant merely criticized the cantonal court in general terms and referred back to his earlier submission, but did not show, by reference to the challenged reasoning, which legal or constitutional norms were allegedly violated.

Kernrechtsfrage

Costs of the federal proceedings

Extrahierter Entscheid

Court costs were imposed on the losing appellant.

Extrahierte Begründung

As the appellant was unsuccessful, he had to bear the costs under the general cost rule.

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