Federal appeal dismissed for insufficient reasoning in involuntary placement case

5A_532/2013Bundesgericht / II. zivilrechtliche Abteilung17.07.2013Inadmissible

Zusammenfassung

The Federal Supreme Court refused to enter into the appellant's complaint against an involuntary placement ordered under Art. 426 and 429 ZGB and upheld by the cantonal appellate court. It held that the submission did not engage with the cantonal reasoning and failed to show any breach of federal or constitutional law, so the appeal was manifestly inadmissible under Art. 108(1)(b) BGG. The court also ordered that no court costs be charged.

Regest

Art. 42 Abs. 1 und 2, Art. 106 Abs. 2, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Begründungsanforderungen der Beschwerde: Eine Beschwerde an das Bundesgericht muss sich in gedrängter Form mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen und darlegen, inwiefern Recht verletzt sein soll. Verfassungsrügen unterliegen qualifizierter Rüge- und Substanziierungspflicht. Fehlt eine hinreichende Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. In den Fällen von Art. 108 BGG kann der Abteilungspräsident entscheiden; Gerichtskosten können ausnahmsweise erlassen werden.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}

5A_532/2013

Urteil vom 17. Juli 2013

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Dr. Y.________ und Dr. Z.________.

Gegenstand
Fürsorgerische Unterbringung,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 12. Juli 2013 des Obergerichts des Kantons Bern (Zivilabteilung, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht).

Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 12. Juli 2013 des Obergerichts des Kantons Bern, das eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen seine (am 7. Juli 2013 nach Art. 426 und 429 ZGB angeordnete) ärztliche Unterbringung in den ... abgewiesen und festgestellt hat, dass die Frist der Massnahme am 17. August 2013 ablaufe,

in Erwägung,
dass das Obergericht (auf Grund eines ärztlichen Gutachtens und nach Anhörung des Beschwerdeführers anlässlich der Verhandlung) erwog, der an einer ... leidende und zum sechsten Mal hospitalisierte Beschwerdeführer sei nach wie vor ..., habe keinerlei Krankheits- und Behandlungseinsicht und müsse stationär behandelt werden, weil die vom Beschwerdeführer abgelehnte Medikation zur Abwendung der latent akuten Selbstgefährdung dringend nötig sei, zumal ausserhalb der Klinik keine Wohnmöglichkeit bestehe,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht auf die obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass er erst recht nicht anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Obergerichts vom 12. Juli 2013 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die mangels Begründung offensichtlich unzulässige Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass keine Gerichtskosten erhoben werden,
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, Dr. Y.________ und Dr. Z.________, den ... sowie dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. Juli 2013

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Füllemann

Schlagwörter

involuntary placementadmissibilityreasoning requirementconstitutional complaintnon-entrycourt costs