Federal appeal inadmissible for insufficient reasoning in foreclosure auction case

5A_532/2012Bundesgericht / II. zivilrechtliche Abteilung16.07.2012Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The appellant challenged a cantonal decision concerning the foreclosure sale of real estate. The Federal Supreme Court held that the filing did not meet the statutory reasoning requirements: it did not engage with the decisive cantonal considerations and merely asserted generalized objections. Because the appeal was obviously inadmissible, the Court did not invite the unrepresented appellant to cure defects. It therefore did not enter into the appeal, rejected the request for legal aid and legal representation, and imposed court costs of CHF 300 on the appellant. The request for suspension became moot.

Omnilex-Regeste

Art. 42 Abs. 1 und 2, Art. 106 Abs. 2, Art. 108 Abs. 1 lit. b und Art. 64 Abs. 1 BGG; Begründungsanforderungen der Beschwerde an das Bundesgericht. Die Beschwerdeschrift muss sich in gedrängter Form mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen und anhand dieser aufzeigen, inwiefern Bundesrecht oder verfassungsmässige Rechte verletzt sein sollen. Pauschale Vorbringen, Verweis auf den gesamten kantonalen Aktenbestand oder blosse Behauptungen genügen nicht. Bei offensichtlich unzulässiger Beschwerde unterbleibt eine Fristansetzung zur Verbesserung; die Eingabe ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG als unzulässig zu behandeln. Aussichtslosigkeit schliesst die unentgeltliche Rechtspflege aus.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
5A_532/2012

Urteil vom 16. Juli 2012
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

  1. B.________,
  2. C.________,
    Beschwerdegegner,

Betreibungsamt D.________.

Gegenstand
Pfandverwertung,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 22. Juni 2012 des Obergerichts des Kantons Schaffhausen (Aufsichtsbehörde über das Schuldbetreibungs- und Konkurswesen).

Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 22. Juni 2012 des Obergerichts des Kantons Schaffhausen, das (als SchK-Aufsichtsbehörde) eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen eine (am 10. Mai 2012 im Rahmen eines Pfandverwertungsverfahrens erfolgte) Grundstückversteigerung mit Zuschlag an den Beschwerdegegner Nr. 2 abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist,
in die Gesuche um aufschiebende Wirkung und um unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich Rechtsvertretung),

in Erwägung,
dass das Obergericht erwog, alleiniger Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sei der Zuschlag in der Grundstückversteigerung, soweit die Beschwerdeführerin nicht auf diesen Gegenstand bezogene Begehren stelle, sei auf die Beschwerde ebenso wenig einzutreten wie (mangels Beschwer) auf die Rüge der angeblich mangelnden Aufklärung des Ersteigerers, aus dem Steigerungsprotokoll, das (mangels Beweises des Gegenteils) für die Richtigkeit seines Inhalts Beweis bilde, gehe sodann hervor, dass die Steigerungsbedingungen und das Lastenverzeichnis verlesen worden seien,
dass wegen der offensichtlichen Unzulässigkeit der Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG davon abgesehen wird, die (entgegen der Vorschrift des Art. 40 Abs. 1 BGG) nicht durch einen Anwalt vertretene Beschwerdeführerin zur Mängelbehebung nach Art. 42 Abs. 5 BGG aufzufordern,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass es insbesondere nicht genügt, pauschal das angebliche Übergehen von Argumenten zu behaupten und "sämtliche Verfahrensakten seit 2003" zum integrierenden Bestandteil der Beschwerde zu erklären,
dass die Beschwerdeführerin erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der obergerichtlichen Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Obergerichts vom 22. Juni 2012 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass eine Beschwerdeergänzung nach Ablauf der Beschwerdefrist ausgeschlossen ist (Art. 100 Abs. 2 lit. a BGG),
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass mit dem Beschwerdeentscheid das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird,
dass der Beschwerdeführerin in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde die unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich Rechtsvertretung) nicht gewährt werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG),
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich Rechtsvertretung) wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Betreibungsamt D.________ und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. Juli 2012
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann

Schlagwörter

debt enforcementforeclosure auctioninadmissibilityreasoning requirementlegal aidcourt costssummary procedure

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal met the Federal Supreme Court's reasoning requirements.

Extrahierter Entscheid

The appeal did not sufficiently address the cantonal reasoning and therefore could not be examined.

Extrahierte Begründung

The pleading failed to show, in a concrete and reasoned way, which legal or constitutional provisions the cantonal court allegedly violated; merely alleging omission of arguments and incorporating the entire record was insufficient.

Kernrechtsfrage

Whether the appellant was entitled to legal aid and representation.

Extrahierter Entscheid

Legal aid, including appointed counsel, was refused because the appeal had no prospects of success.

Extrahierte Begründung

An obviously inadmissible appeal is hopeless within the meaning of Art. 64 BGG.

Kernrechtsfrage

Allocation of court costs.

Extrahierter Entscheid

Court costs were imposed on the appellant as the losing party.

Extrahierte Begründung

Under Art. 66(1) BGG, the unsuccessful party bears the costs.

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