Federal complaint dismissed for insufficient reasoning

5A_530/2011Bundesgericht / II. zivilrechtliche Abteilung17.08.2011Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Supreme Court did not enter into the complaint against the cantonal supervisory authority’s decision concerning a foreclosure notice. It held that the filing failed to meet the statutory reasoning requirements, because the complainant did not engage with the decisive considerations of the lower decision and did not substantiate any violation of law or constitutional rights. The complainant was ordered to pay court costs of CHF 300.

Omnilex-Regeste

Art. 42 Abs. 1 and 2, Art. 106 Abs. 2, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; admissibility of a federal complaint: the pleading must, in a concise but reasoned manner, confront the decisive considerations of the challenged decision and indicate specifically which legal norms or constitutional rights were violated and why. Mere assertions or a renewed presentation of grievances without engagement with the lower-court reasoning are insufficient. If the complaint manifestly lacks adequate reasoning, the President may dispose of the matter in simplified procedure under Art. 108 BGG; the unsuccessful party bears the costs under Art. 66 Abs. 1 BGG.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
5A_530/2011

Urteil vom 17. August 2011
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Betreibungsamt A.________.

Gegenstand
Pfändungsankündigung

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 14. Juni 2011 der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Basel-Landschaft.

Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 14. Juni 2011 der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs, die eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen eine Pfändungsankündigung gemäss Art. 90 SchKG (Vorladung der Beschwerdeführerin zur Neuberechnung ihres betreibungsamtlichen Existenzminimums) abgewiesen und der mutwillig prozessierenden Beschwerdeführerin Gebühren von Fr. 200.-- auferlegt hat,

in Erwägung,
dass die Aufsichtsbehörde erwog, das Betreibungsamt habe die Beschwerdeführerin ungeachtet der von ihr beim Bundesgericht erhobenen Beschwerde, der keine aufschiebende Wirkung von Gesetzes wegen zukomme, noch einmal zur Prüfung des Vorhandenseins pfändbaren beweglichen Vermögens vorladen dürfen, die Beschwerdeführerin habe von der ihr (sowohl gemäss Art. 34 SchKG eingeschrieben wie auch mit A-Post) zugestellten Vorladung rechtzeitig vor dem angesetzten Termin Kenntnis erhalten, auf die Rügen, die nicht die angefochtene Pfändungsankündigung beträfen, sei nicht einzugehen, schliesslich prozessiere die Beschwerdeführerin, die bereits in einem früheren Entscheid auf die fehlende aufschiebende Wirkung bundesgerichtlicher Beschwerden hingewiesen worden sei und sich trotzdem erneut auf die aufschiebende Wirkung solcher Beschwerden berufe, allein zum Zweck der Verzögerung der Zwangsvollstreckung und damit mutwillig, weshalb ihr die Verfahrenskosten aufzuerlegen seien (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG),
dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287f.),
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht auf die entscheidenden Erwägungen der Aufsichtsbehörde eingeht,
dass sie erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid der Aufsichtsbehörde vom 14. Juni 2011 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Betreibungsamt A.________ und der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. August 2011
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Hohl

Der Gerichtsschreiber: Füllemann

Schlagwörter

debt enforcementforeclosure noticeinadmissibilityreasoned complaintcosts

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the federal complaint met the reasoning requirements of Art. 42 and 106 BGG.

Extrahierter Entscheid

The complaint did not address the decisive reasons of the cantonal decision and did not show any violation of law or constitutional rights.

Extrahierte Begründung

A complaint must engage with the challenged reasoning and specify, in a concise manner, which provisions were violated and why; constitutional complaints must be specifically pleaded and substantiated. These requirements were not met.

Kernrechtsfrage

Costs of the federal proceedings

Extrahierter Entscheid

Court costs were imposed on the losing complainant.

Extrahierte Begründung

The complainant was unsuccessful and therefore bears the costs under Art. 66(1) BGG.

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