Non-entry for failure to pay cost advance

5A_528/2009Bundesgericht / II. zivilrechtliche Abteilung17.09.2009Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Supreme Court dealt with an appeal in debt-enforcement matters. It had previously rejected the appellant’s request for legal aid as hopeless and ordered a CHF 1,000 cost advance. After the appellant failed to pay the advance within the non-extendable grace period and also failed to provide the required debit confirmation, he sought reconsideration of the order of 21 August 2009. The Court rejected that request, then held that the conditions for entering into the appeal were not met and declined to consider the merits. Court costs of CHF 300 were charged to the appellant.

Omnilex-Regeste

Art. 62 Abs. 3 und Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG; cost advance and non-entry: if the appellant fails to pay the ordered advance within the non-extendable grace period and does not furnish the required proof of timely debit, the appeal is not entered into. A reconsideration request against the advance order is to be rejected absent any argument casting doubt on its correctness. Abusive litigation conduct may be noted and may justify leaving further similar submissions unanswered (consid. 1-2).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
5A_528/2009

Urteil vom 17. September 2009
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Y.________,
Beschwerdegegner,

Betreibungsamt Z.________,
verfahrensbeteiligtes Amt.

Gegenstand
Fortsetzung des Betreibungsverfahrens,

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 5. August 2009 des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen).

Nach Einsicht
in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 5. August 2009 des Obergerichts des Kantons Zürich,

in Erwägung,
dass der Beschwerdeführer mit (sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abweisender) Verfügung vom 21. August 2009 samt Nachfristansetzung gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG unter Androhung des Nichteintretens bei Säumnis aufgefordert worden ist, den (ihm mit Verfügung vom 17. August 2009 auferlegten, jedoch nicht eingegangenen) Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- innerhalb einer nicht erstreckbaren Nachfrist von 10 Tagen seit der am 26. August 2009 erfolgten Zustellung dem Bundesgericht in bar zu zahlen oder zu Gunsten der Bundesgerichtskasse (Postkonto 10-674-3) entweder an einem Schalter der Schweizerischen Post zu übergeben oder (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags an die Post oder an eine Bank) einem in der Schweiz befindlichen Post- bzw. Bankkonto der Beschwerde führenden Partei oder ihres Vertreters zu belasten (Art. 48 Abs. 4 BGG) und ausserdem (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags) der Bundesgerichtskasse innerhalb von 10 Tagen seit Ablauf der nicht erstreckbaren Nachfrist eine Bestätigung der Postfinance bzw. der Bank einzureichen, wonach der Vorschussbetrag fristgerecht dem Post- bzw. Bankkonto belastet worden ist,
dass der Beschwerdeführer innerhalb der Nachfrist ein Gesuch um Wiedererwägung der Verfügung vom 21. August 2009 eingereicht hat, das jedoch abzuweisen ist, weil der Beschwerdeführer nichts vorbringt, was die Richtigkeit dieser Verfügung, auf die verwiesen werden kann, in Frage zu stellen vermöchte,
dass festzustellen bleibt, dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss auch innerhalb der Nachfrist weder bei der Bundesgerichtskasse in bar geleistet noch zu deren Gunsten an einem Postschalter übergeben und auch nicht den (für den Fall eines Zahlungsauftrags) ihm obliegenden Nachweis der rechtzeitigen Vorschussleistung durch Belastungsbestätigung erbracht hat, weshalb androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, der - im Übrigen missbräuchlich prozessierende (Art. 42 Abs. 7 BGG) - Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG) und darauf hingewiesen wird, dass in dieser Sache allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abgelegt würden,

erkennt die Präsidentin:

1.
Das Wiedererwägungsgesuch wird abgewiesen.

2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Zürich und dem Betreibungsamt Z.________ schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. September 2009
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann

Schlagwörter

debt enforcementcost advancenon-entryreconsiderationlegal aidcourt costsabusive litigation

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the reconsideration request against the order of 21 August 2009 should be granted

Extrahierter Entscheid

The reconsideration request was rejected because nothing was raised that called the order's correctness into question.

Extrahierte Begründung

The appellant did not present any argument undermining the prior order, so the court could rely on it without change.

Kernrechtsfrage

Whether the appeal could be entered into despite the unpaid cost advance

Extrahierter Entscheid

The court refused entry because the appellant neither paid the advance in cash nor provided the required proof of timely debiting within the non-extendable deadline.

Extrahierte Begründung

After warning under Art. 62(3) BGG and lapse of the deadline, Art. 108(1)(a) BGG required non-entry.

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