Federal appeal inadmissible for lack of proper reasoning

5A_523/2008Bundesgericht / II. zivilrechtliche Abteilung12.08.2008Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The appellant filed a federal complaint against a decision of the Zurich cantonal supervisory authority in debt enforcement matters and sought legal aid. The Federal Supreme Court held that the complaint was inadmissible because it did not meet the substantiation requirements of Art. 42(2) BGG and did not validly challenge the reasoning of the cantonal decision. Legal aid was refused because the appeal was hopeless, and court costs of CHF 1,000 were charged to the appellant.

Omnilex-Regeste

Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; unzulässige Beschwerde mangels hinreichender Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids. Eine Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen nicht, wenn sie sich im Wesentlichen auf die blosse Zitierung von Gesetzes- und Konventionsnormen sowie auf allgemeine Hinweise auf die EMRK beschränkt, ohne konkret aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt. Ist die Beschwerde von vornherein aussichtslos, ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen; die Kostenfolgen treffen die beschwerdeführende Partei.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
5A_523/2008/don

Urteil vom 12. August 2008
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Gerichtsschreiber Zbinden.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Y.________,
Beschwerdegegner,
vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Rüdy,
Betreibungsamt A.________.

Gegenstand
Rückweisung eines Betreibungsbegehrens,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, vom 15. Juli 2008.

Erwägungen:

1.
Der Beschwerdeführer erhebt beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, vom 15. Juli 2008 und verlangt namentlich die Aufhebung dieses Beschlusses und anderer Beschlüsse und Verfügungen. Zudem ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege.

2.
Auf die Beschwerde ist von vornherein nicht einzutreten, soweit sie sich nicht gegen den Beschluss des Obergerichts vom 15. Juli 2008 richtet, stellt doch nur dieser Anfechtungsobjekt der Beschwerde dar (Art. 75 Abs. 1 BGG).

3.
Der Beschwerdeführer setzt sich in seiner Eingabe nicht den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG entsprechend mit den Erwägungen des angefochtenen Beschlusses auseinander und zeigt nicht auf, inwiefern der Beschluss Bundesrecht verletzt. Er begnügt sich vielmehr im Wesentlichen damit, eine Reihe von Gesetzes- und Konventionsbestimmungen zu zitieren, auf den self-executing-Charakter der EMRK und auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte hinzuweisen.

4.
Auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde ist somit im vereinfachten Verfahren (Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG) durch den Präsidenten der Abteilung unter Kostenfolge für den Beschwerdeführer (Art. 66 Abs. 1 BGG) nicht einzutreten.

5.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, da sich die Beschwerde von Anfang an als aussichtslos erwiesen hat (Art. 64 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 12. August 2008
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Raselli Zbinden

Schlagwörter

inadmissibilitysubstantiation requirementslegal aidcourt costsdebt enforcement

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the federal complaint was admissible against the cantonal supervisory decision.

Extrahierter Entscheid

The complaint was inadmissible because it did not sufficiently address the reasoning of the challenged decision or show any violation of federal law.

Extrahierte Begründung

The appellant merely cited legal and convention provisions and referred to the self-executing nature of the ECHR and an ECtHR judgment, without meeting the substantiation requirements of Art. 42(2) BGG.

Kernrechtsfrage

Whether the appellant was entitled to legal aid.

Extrahierter Entscheid

Legal aid was denied because the complaint was hopeless from the outset.

Extrahierte Begründung

An application for legal aid fails where the appeal has no prospects of success.

Kernrechtsfrage

Who bears the court costs.

Extrahierter Entscheid

Court costs were imposed on the appellant.

Extrahierte Begründung

The unsuccessful party bears the costs.

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