Mootness after release from involuntary commitment

5A_521/2012Bundesgericht / II. zivilrechtliche Abteilung13.07.2012Not Examined

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The appellant challenged a cantonal decision concerning involuntary commitment. During the federal proceedings, the Administrative Court informed the Federal Supreme Court that the appellant had been discharged from the psychiatric clinic. The Court held that the commitment had ended, rendering the appeal moot, and therefore struck the case off the docket. It also ordered that no court costs be charged.

Omnilex-Regeste

Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 72 BZP; Gegenstandslosigkeit der Beschwerde bei Wegfall des Rechtsschutzinteresses. Endet die angefochtene fürsorgerische Freiheitsentziehung vor dem bundesgerichtlichen Entscheid infolge Entlassung aus der Klinik, fehlt es an einem aktuellen Streitgegenstand; das Verfahren ist als gegenstandslos abzuschreiben. Die Abschreibung fällt in die Zuständigkeit der Abteilungspräsidentin (Art. 32 Abs. 2 BGG). Bei Gegenstandslosigkeit können Gerichtskosten erlassen werden.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
5A_521/2012

Verfügung vom 13. Juli 2012
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Z.________.

Gegenstand
Fürsorgerische Freiheitsentziehung.

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 4. Juli 2012 des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz (Kammer IV).

Nach Einsicht
in die (als Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG entgegengenommenen) Eingaben (Postaufgabe: 9. und 10. Juli 2012) gegen den Entscheid vom 4. Juli 2012 des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz, das eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die (ihm gegenüber am 23. Juni 2012 erfolgte) Anordnung eines fürsorgerischen Freiheitsentzugs (Art. 397a Abs. 1 ZGB) in der Psychiatrischen Klinik A.________ im Sinne der Erwägungen abgewiesen hat,
in die Mitteilung vom 12. Juli 2012 des Verwaltungsgerichts, wonach der Beschwerdeführer am 11. Juli 2012 aus der Klinik entlassen worden ist,

in Erwägung,
dass die fürsorgerische Freiheitsentziehung mit der Entlassung des Beschwerdeführers beendet worden ist,
dass daher die gegen den verwaltungsgerichtlichen Entscheid gerichtete Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegenstandslos geworden und das Verfahren in Anwendung von Art. 71 BGG i.V.m. Art. 72 BZP abzuschreiben ist,
dass keine Gerichtskosten erhoben werden,
dass die Verfahrensabschreibung in die Zuständigkeit der Abteilungspräsidentin fällt (Art. 32 Abs. 2 BGG),
verfügt die Präsidentin:

1.
Das bundesgerichtliche Verfahren 5A_521/2012 wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, Z.________ und dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. Juli 2012
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Hohl

Der Gerichtsschreiber: Füllemann

Schlagwörter

mootnessinvoluntary commitmentrelease from cliniccourt costsstriking off

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the federal appeal against the involuntary commitment decision remained justiciable after the appellant's release from the clinic.

Extrahierter Entscheid

The appeal had become moot because the involuntary commitment ended with the appellant's discharge.

Extrahierte Begründung

Once the commitment ended, no live dispute remained; the proceedings had to be struck off as moot under the Federal Supreme Court Act and the civil procedure rules referred to by the Court.

Kernrechtsfrage

Whether court costs should be levied in the mootness dismissal.

Extrahierter Entscheid

No court costs were imposed.

Extrahierte Begründung

Given the case was struck off as moot, the Court ordered no judicial fees.

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