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5A_517/2013 ΓÇó Involuntary commitment upheld; appeal dismissed
5A_517/2013Bundesgericht / II. zivilrechtliche Abteilung12.07.2013Dismissed
X.________ challenged his medical involuntary placement in a private clinic ordered on 20 June 2013. The Bern cantonal appellate court had dismissed his complaint and found that the placement would expire on 31 July 2013. Before the Federal Court, he merely denied the factual findings in general terms and did not meet the strict requirements for a constitutional challenge to those findings. On the established facts, the placement was lawful because he suffered from a mental disorder, needed treatment, and posed a risk to himself and others that could not be averted otherwise. The appeal was dismissed and no court costs were imposed.
Art. 105 Abs. 1, Art. 106 Abs. 2 and Art. 109 BGG; Art. 426 Abs. 1 and Art. 429 Abs. 1 ZGB: In proceedings concerning involuntary placement, the Federal Court is bound by the cantonal findings of fact unless a constitutionally reasoned challenge shows them to be manifestly incorrect. Mere blanket denial of the facts does not suffice. Placement is lawful where a mental disorder or comparable condition requires treatment or care that cannot otherwise be provided and where a suitable institutional measure is necessary to avert self- or third-party harm; the need for immediate protection may justify hospital treatment until compliance with voluntary medication is secured (consid. 1-3).
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5A_517/2013
Urteil vom 12. Juli 2013
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichterin Hohl, Bundesrichter Marazzi,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Dr. med. Z.________,
Gegenstand
Fürsorgerische Unterbringung,
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 28. Juni 2013 des Obergerichts des Kantons Bern (Zivilabteilung, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht).
in die (gestützt auf Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 BGG erhobene) Beschwerde gegen den Entscheid vom 28. Juni 2013 des Obergerichts des Kantons Bern, das eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen seine (am 20. Juni 2013 in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 und Art. 429 Abs. 1 ZGB angeordnete) ärztliche Unterbringung in der Privatklinik A.________ abgewiesen und festgestellt hat, dass die Frist der Massnahme am 31. Juli 2013 ablaufe,
dass das Obergericht - auf Grund ärztlicher Berichte und nach Anhörung des Beschwerdeführers anlässlich der Verhandlung - erwog, der an einer ... Störung leidende, notfallmässig eingewiesene Beschwerdeführer, bei dem auch ein schädlicher Substanzgebrauch festgestellt worden sei, befinde sich nach wie vor in einem ... Zustand und verkenne die Realität, eine Entlassung aus der Klinik sei daher nicht zu verantworten, würde doch der Beschwerdeführer ausserhalb der Klinik sowohl sich selbst wie auch andere gefährden, zumal nach erfolgter Wohnungskündigung auch seine Wohnsituation gegenwärtig nicht geregelt sei,
dass das Bundesgericht seinem Beschwerdeentscheid den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zu Grunde zu legen hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, die für den Verfahrensausgang entscheidenden Feststellungen sind offensichtlich unrichtig, d.h. unhaltbar und damit willkürlich nach Art. 9 BV (BGE 133 III 393 E. 7.1 S. 398) oder beruhen auf einer anderweitigen Rechtsverletzung (Art. 97 Abs. 1 BGG),
dass die bundesgerichtliche Überprüfung eines verfassungswidrig festgestellten Sachverhalts voraussetzt, dass in der Beschwerdeschrift die Verfassungsverletzung gerügt (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen, 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.), d.h. neben der Erheblichkeit der gerügten Tatsachenfeststellungen dargelegt wird, inwiefern diese verfassungswidrig, namentlich unhaltbar sind, weil sie den Tatsachen klar widersprechen, auf einem offenkundigen Versehen beruhen oder sich sachlich nicht vertreten lassen (BGE 133 II 249 E. 1.2.2 S. 252),
dass der Beschwerdeführer in seinen Eingaben an das Bundesgericht zwar die Tatsachenfeststellungen des Obergerichts pauschal bestreitet, jedoch keine den erwähnten Begründungsanforderungen entsprechenden Sachverhaltsrügen erhebt,
dass somit das Bundesgericht von den tatsächlichen Feststellungen des Obergerichts über den Schwächezustand des Beschwerdeführers, seine Behandlungsbedürftigkeit und die drohende Selbst- sowie Fremdgefährdung auszugehen hat,
dass auf Grund des vom Obergericht festgestellten Sachverhalts die gestützt auf Art. 426 Abs. 1 und Art. 429 Abs. 1 ZGB verfügte Unterbringung des Beschwerdeführers in der Privatklinik A.________ bundesrechtskonform ist,
dass nämlich gemäss dieser Bestimmung eine Person wegen einer psychischen Störung, geistigen Behinderung oder schweren Verwahrlosung in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden darf, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann, wobei die Unterbringung für höchstens sechs Wochen auch durch einen vom Kanton bezeichneten Arzt angeordnet werden kann,
dass im vorliegenden Fall der zufolge des Schwächezustandes des Beschwerdeführers nötige Schutz vor Selbst- und Fremdgefährdung nur durch die angeordnete stationäre Behandlung gewährleistet werden kann, bis die freiwillige Medikamenteneinnahme sichergestellt ist,
dass im Übrigen auf die zutreffenden Erwägungen im Entscheid des Obergerichts verwiesen wird (Art. 109 Abs. 3 BGG),
dass sich somit die Beschwerde, soweit sie zulässig ist, als offensichtlich unbegründet erweist,
dass keine Gerichtskosten erhoben werden,
dass das bundesgerichtliche Urteil im Verfahren nach Art. 109 BGG ergeht,
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, Dr. med. Z.________ und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 12. Juli 2013
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: Füllemann