Non-entry for insufficiently reasoned appeal against provisional custody removal

5A_510/2012Bundesgericht / II. zivilrechtliche Abteilung09.07.2012Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Supreme Court did not enter into the parents’ appeal against the provisional removal of custody and the denial of suspensive effect. It held that the filing did not satisfy the federal reasoning requirements, especially because it failed to address the cantonal court’s decisive considerations and, in a measure case, did not properly raise constitutional complaints. The request for damages was inadmissible. Because the appeal had no prospects of success, free legal aid was denied. Court costs of CHF 500 were imposed jointly and severally, and no party compensation was awarded. The suspensive-effect request became moot.

Omnilex-Regeste

Art. 42 Abs. 1 und 2, Art. 98, Art. 106 Abs. 2 und Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG; Begründungsanforderungen bei Beschwerden gegen vorsorgliche Massnahmen: Wird mit der Beschwerde gegen einen Massnahmeentscheid einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt, hat die Eingabe in Auseinandersetzung mit den angefochtenen Erwägungen klar und detailliert aufzuzeigen, welche verfassungsmässigen Rechte inwiefern verletzt sein sollen. Bloss pauschale Bestreitungen des Sachverhalts, polemische Vorwürfe oder appellatorische Kritik genügen nicht. Fehlt eine rechtsgenügliche Begründung, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten; ein unzulässiges oder aussichtsloses Begehren schliesst die unentgeltliche Rechtspflege aus (Art. 64 Abs. 1 BGG).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
5A_510/2012

Urteil vom 9. Juli 2012
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Vormundschaftsbehörde Y.________,
vertreten durch das Grundbuchamt und Notariat Felben-Wellhausen.

Gegenstand
Provisorische Aufhebung der elterlichen Obhut, Entzug der aufschiebenden Wirkung,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 16. Mai 2012 des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau.

Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 16. Mai 2012 des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau, das eine Beschwerde der Beschwerdeführer gegen einen abweisenden Beschwerdeentscheid des Departements für Justiz und Sicherheit des Kantons Thurgau (Abweisung einer ersten Beschwerde der Beschwerdeführer gegen die durch die Vormundschaftsbehörde Y.________ verfügte vorsorgliche Aufhebung der Obhut der Beschwerdeführer über ihre 1996 geborene Tochter A.________ sowie gegen deren Unterbringung und den Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde) abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist,
in die Gesuche um aufschiebende Wirkung und unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich Rechtsvertretung),

in Erwägung,
dass das Verwaltungsgericht erwog, Beschwerdegegenstand bilde einzig der provisorische Obhutsentzug und der Entzug der aufschiebenden Wirkung, soweit sich die Beschwerdeführer nicht damit auseinandersetzten, sei auf die Beschwerde nicht einzutreten, die Beschwerdeführer lebten zwar in Rumänien, indessen sei die Tochter nach einem einjährigen Aufenthalt in diesem Land wieder in die Schweiz zurückgekehrt und lebe seither bei ihrer Grossmutter väterlicherseits in B.________, wo sie auch die Schule besuche, die Zuständigkeit der schweizerischen Behörden am gewöhnlichen Aufenthaltsort der Tochter sei daher klar gegeben (Art. 85 Abs. 1 IPRG i.V.m. Art. 5 Abs. 1 HKsÜ), die (wegen der unklaren Wohnsituation und damit in einem Zweifelsfall erfolgte) Bejahung der Zuständigkeit durch die Vormundschaftsbehörde Y.________ sei in Anbetracht der Dringlichkeit der Situation und der bloss provisorischen Regelung nicht zu beanstanden, jedoch werde deren Verfügung umgehend durch einen Beschluss der innerkantonal zuständigen Vormundschaftsbehörde B.________ zu ersetzen sein,
dass das Verwaltungsgericht weiter erwog, auch materiell sei der provisorische Obhutsentzug und der Entzug der aufschiebenden Wirkung nicht zu beanstanden, müsse doch der in prekären Verhältnissen (1½-Zimmer-Wohnung, Schlafen auf einer Matratze auf dem Fussboden) lebenden Tochter eine zumutbare Unterbringung, eine Berufslehre und ein adäquater Versicherungsschutz verschafft werden, ausserdem bedürften die Vorwürfe der Tochter gegenüber ihrem Vater (regelmässig verabreichte Schläge seit dem 11. Lebensjahr, Verbot an die Tochter, eine KV-Lehre an einer von ihr gefundenen Stelle anzutreten) näherer Abklärung,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG zum Vornherein unzulässig ist, soweit die Beschwerdeführer Schadenersatz fordern, weil dieses Begehren weder Gegenstand des kantonalen Verfahrens sein konnte noch Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens sein kann,
dass sodann die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass ferner in einem Fall wie dem vorliegenden, wo sich die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen einen Entscheid betreffend vorsorgliche Massnahmen (provisorischer Obhutsentzug, Entzug der aufschiebenden Wirkung) richtet, nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann (Art. 98 BGG),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),
dass die Beschwerdeführer in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die entscheidenden verwaltungsgerichtlichen Erwägungen eingehen,
dass es insbesondere nicht genügt, pauschal den Sachverhalt zu bestreiten, die thurgauischen Behörden zu beschimpfen ("Schreibtischganoven") und den angefochtenen Entscheid als "bodenlose Frechheit" zu bezeichnen,
dass die Beschwerdeführer erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert anhand der verwaltungsgerichtlichen Erwägungen aufzeigen, inwiefern der Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 16. Mai 2012 verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist,
dass mit dem Beschwerdeentscheid das Gesuch der Beschwerdeführer um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird,
dass den Beschwerdeführern die unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich Rechtsvertretung) in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht gewährt werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG),
dass die unterliegenden Beschwerdeführer unter Solidarhaft kostenpflichtig werden (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG) und keine Parteientschädigung zugesprochen erhalten,
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich Rechtsvertretung) wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern unter Solidarhaft auferlegt.

4.
Den Beschwerdeführern wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und der Vormundschaftsbehörde Y.________ schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. Juli 2012
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Hohl

Der Gerichtsschreiber: Füllemann

Schlagwörter

custodyprovisional measuressuspensive effectadmissibilityreasoning requirementsconstitutional complaintlegal aidcourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal against the provisional custody removal and denial of suspensive effect is admissible and properly reasoned.

Extrahierter Entscheid

The appeal did not meet the statutory reasoning requirements and was not entered into.

Extrahierte Begründung

The appellants failed to engage with the cantonal reasoning and merely disputed the facts, insulted the authorities, and used unsupported assertions; in a measure case only constitutional rights could be raised and substantiated.

Kernrechtsfrage

Whether damages could be claimed in this federal appeal.

Extrahierter Entscheid

A damages claim could not be reviewed in this proceeding.

Extrahierte Begründung

The claim was neither part of the cantonal proceedings nor capable of being brought in this federal appeal.

Kernrechtsfrage

Whether the request for free legal aid should be granted.

Extrahierter Entscheid

Free legal aid, including counsel, was denied because the appeal had no prospects of success.

Extrahierte Begründung

Under Art. 64 BGG, legal aid is unavailable for an obviously inadmissible and hopeless appeal.

Kernrechtsfrage

Whether suspensive effect remained to be decided.

Extrahierter Entscheid

The request became moot after the non-entry decision.

Extrahierte Begründung

Once the appeal was declared inadmissible, there was no appeal to suspend.

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