Federal appeal inadmissible for insufficient reasoning

5A_510/2008Bundesgericht / II. zivilrechtliche Abteilung12.09.2008Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Supreme Court did not enter into the appellants' challenge against the Aargau High Court's refusal to restore the deadline for paying the advance in a case concerning definitive registration of a construction lien. It held that the appeal did not meet the strict reasoning requirements of Art. 42 and 106 BGG, since it failed to address the cantonal court's decisive reasoning and did not properly substantiate any federal or constitutional violation. The appellants were ordered to pay court costs of CHF 1,200.

Omnilex-Regeste

Art. 42 Abs. 1 und 2, Art. 106 Abs. 2, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Begründungsanforderungen der Beschwerde ans Bundesgericht. Die Beschwerdeschrift hat sich mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinanderzusetzen und im Einzelnen aufzuzeigen, welche Bundesrechts- oder Verfassungsnormen verletzt sein sollen. Bloss pauschale Vorwürfe, namentlich allgemeine Befangenheitsrügen oder eine freie Sachverhaltsdarstellung ohne substanziierte Sachverhaltsrügen nach Art. 105 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG, genügen nicht. Fehlt eine hinreichende Begründung, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (consid. 1).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
5A_510/2008/don

Urteil vom 12. September 2008
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
,
X.________
Beschwerdeführer,

gegen

Y.________,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Fürsprech und Notar Dr. Aristide Roberti.

Gegenstand
Fristwiederherstellung (definitive Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts),

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 4. Juni 2008 des Obergerichts des Kantons Aargau (Zivilgericht, 4. Kammer).

Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 4. Juni 2008 des Aargauer Obergerichts, das eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die erstinstanzliche Abweisung seines Fristwiederherstellungsgesuchs (Kostenvorschussfrist) betreffend einen mangels Vorschusszahlung ergangenen Nichteintretensentscheid (Nichteintreten auf die Klage des Beschwerdeführers auf definitive Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts für Fr. 64'250.35) abgewiesen hat,

in Erwägung,
dass das Obergericht erwog, der Beschwerdeführer habe nicht dargetan, dass er durch ein unverschuldetes Hindernis (§ 98 Abs. 1 ZPO/AG) von der rechtzeitigen Vorschusszahlung abgehalten worden wäre, zumal er andere Prozesshandlungen (u.a. Klageverbesserung) rechtzeitig vorgenommen habe, ausserdem sei das Wiederherstellungsgesuch nach Ablauf der 10-tägigen Frist (nach Wegfall des behaupteten Hindernisses) gestellt worden und daher verspätet (§ 98 Abs. 3 ZPO/AG),
dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen, 133 IV 286 E. 1.4 S. 287f.),
dass im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Obergerichts vom 4. Juni 2008 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass es insbesondere nicht genügt, dem erstinstanzlichen Richter pauschal Befangenheit vorzuwerfen und den Sachverhalt - ohne nach Art. 105 Abs. 2/106 Abs. 2 substantiierte Sachverhaltsrügen zu erheben - aus eigener Sicht zu schildern,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Mitglied zuständig ist,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. September 2008

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:

Escher Füllemann

Schlagwörter

inadmissibilityreasoning requirementdeadline restorationconstruction liencourt costsconstitutional complaint

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the federal appeal was sufficiently reasoned under the BGG

Extrahierter Entscheid

No. The appellants failed to engage with the decisive reasons of the cantonal decision and did not show, in a legally adequate manner, how it violated federal or constitutional law.

Extrahierte Begründung

An appeal under Art. 72 ff. BGG must contain a concise statement explaining which legal provisions were breached and why. Constitutional complaints must be specifically pleaded and substantiated. The filing merely attacked the first-instance judge in general terms and presented the facts from the appellants' own perspective without proper substantiation.

Kernrechtsfrage

Allocation of court costs

Extrahierter Entscheid

The losing appellants must bear the court costs.

Extrahierte Begründung

Under Art. 66(1) BGG, the unsuccessful party is charged with costs.

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