Federal appeal inadmissible for insufficient reasoning and abuse

5A_509/2009Bundesgericht / II. zivilrechtliche Abteilung05.08.2009Inadmissible

Zusammenfassung

The Federal Supreme Court dealt with a complaint against a cantonal supervisory decision in debt enforcement. The appellant failed to address the decisive reasoning of the Obergericht and did not explain, as required, why the decision violated federal or constitutional law. The Court therefore did not enter into the complaint under Art. 108 BGG. Because the filing was hopeless, the request for legal aid was denied. Court costs of CHF 700 were imposed on the appellant, with the abusive nature of the litigation taken into account. Any request for suspensive effect became moot.

Regest

Art. 42 Abs. 1 und 2, Art. 106 Abs. 2, Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG; ungenügende Begründung und missbräuchliche Eingabe im Beschwerdeverfahren. Eine Beschwerde muss sich mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen und anhand dieser darlegen, welche bundesrechtlichen oder verfassungsmässigen Normen verletzt sein sollen; bloss appellatorische oder pauschale Vorbringen genügen nicht. Verfassungsrügen unterliegen derselben qualifizierten Begründungspflicht. Fehlt es daran oder erscheint die Eingabe missbräuchlich, ist im vereinfachten Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten. Aussichtslosigkeit schliesst die unentgeltliche Rechtspflege aus (Art. 64 BGG); bei der Kostenauflage darf missbräuchliche Prozessführung gebührenerhöhend berücksichtigt werden (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
5A_509/2009

Urteil vom 5. August 2009
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Y.________,
Beschwerdegegner,

Betreibungsamt Z.________.

Gegenstand
Betreibungsbegehren,

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 23. Juli 2009 des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen).

Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 23. Juli 2009 des Obergerichts des Kantons Zürich, das (als obere SchK-Aufsichtsbehörde) dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege verweigert und dessen Rekurs gegen einen abweisenden Beschwerdeentscheid der unteren Aufsichtsbehörde (betreffend die Rückweisung eines Betreibungsbegehrens des Beschwerdeführers gegen die Beschwerdegegner über Fr. 200'000.--) abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist,

in Erwägung,
dass das Obergericht erwog, dem Beschwerdeführer könne in Anbetracht der offensichtlichen Aussichtslosigkeit seines Rekurses die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden, der Beschwerdeführer habe mit seinem Betreibungsbegehren einzig die betriebenen Personen schikanieren und in ihrer Kreditwürdigkeit schädigen wollen, weshalb das Betreibungsamt die Ausstellung eines Zahlungsbefehls wegen Missbräuchlichkeit der Betreibung habe verweigern dürfen, aus dem Rekurs sei nicht ersichtlich, welche Rechtssätze durch den vorinstanzlichen Beschluss verletzt sein sollen, der Beschwerdeführer prozessiere mutwillig, weshalb ihm die Kosten des Rekursverfahrens aufzuerlegen seien (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG),
dass auf die vorliegende Beschwerde zum Vornherein nicht einzutreten ist, soweit der Beschwerdeführer andere Entscheide als den obergerichtlichen Beschluss (insbesondere den Beschluss der unteren Aufsichtsbehörde) anficht (Art. 75 Abs. 1 BGG),
dass sodann die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen, 133 IV 286 E. 1.4 S. 287f.),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der angefochtene Beschluss vom 23. Juli 2009 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende und ausserdem einmal mehr missbräuchliche (Art. 42 Abs. 7 BGG) - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG nicht einzutreten ist,
dass mit dem Beschwerdeentscheid das Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird,
dass diesem die unentgeltliche Rechtspflege wegen der Aussichtslosigkeit seiner Beschwerde nicht gewährt werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG),
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG), wobei der missbräuchlichen Art der Prozessführung bei der Gebührenbemessung zu berücksichtigen ist (Art. 65 Abs. 2 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,
erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Betreibungsamt Z.________ und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. August 2009
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann

Schlagwörter

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