Non-entry for insufficiently reasoned appeal against involuntary medication

5A_497/2013Bundesgericht / II. zivilrechtliche Abteilung04.07.2013Inadmissible

Zusammenfassung

The Federal Supreme Court did not enter into the appeal against the cantonal decision upholding involuntary medication in a protective placement. It held that the appellant failed to address the cantonal court's reasoning or to substantiate any violation of federal or constitutional law as required by the Federal Supreme Court Act. The court applied the simplified non-entry procedure and waived court costs.

Regest

Art. 42 Abs. 1 and 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; admissibility of the appeal to the Federal Supreme Court: an appeal must specifically engage with the reasons of the challenged decision and, where constitutional rights are invoked, clearly allege and substantiate the alleged violation. A mere submission without reasoned confrontation with the cantonal findings is insufficient and leads to non-entry in simplified procedure. In cases under Art. 108 BGG, the division president may decide alone; court costs may be dispensed with.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}

5A_497/2013

Urteil vom 4. Juli 2013

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Dr. med. Z.________, Chefarzt Psychiatrisches Zentrum A.________.

Gegenstand
Zwangsmedikation im Rahmen einer fürsorgerischen Unterbringung,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 24. Juni 2013 des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden.

Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 24. Juni 2013 des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden, das eine Beschwerde der (am 11. März 2013 gestützt auf Art. 426 Abs. 1 ZGB im Psychiatrischen Zentrum A.________ untergebrachten) Beschwerdeführerin gegen ihre (am 12. Juni 2013 in Anwendung von Art. 434 Abs. 1 ZGB durch den Chefarzt der Klinik angeordnete) Behandlung mit T.________ (intramuskuläre Injektionen) abgewiesen und die Verfügung vom 12. Juni 2013 bestätigt hat,

in Erwägung,
dass das Obergericht (nach Anhörung der Beschwerdeführerin und auf Grund eines ärztlichen Gutachtens) erwog, die an einer ... leidende, im Zustand der psychischen Dekompensation in die Klinik eingewiesene Beschwerdeführerin bedürfe zur Behandlung der psychischen Störung der erwähnten, im Behandlungsplan vorgesehenen Injektionen mit T.________, ohne diese Behandlung würde eine ernsthafte Selbst- bzw. Drittgefährdung drohen, die Beschwerdeführerin sei hinsichtlich ihrer Behandlungsbedürftigkeit urteilsunfähig, eine Alternative zur angeordneten medikamentösen Behandlung bestehe keine, diese sei daher verhältnismässig, die Voraussetzungen der Zwangsmedikation nach Art. 434 Abs. 1 ZGB seien erfüllt,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG),
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht auf die obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass sie erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Obergerichts vom 24. Juni 2013 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,

dass somit auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass keine Gerichtskosten erhoben werden,
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, Dr. med. Z.________ und dem Obergericht Appenzell Ausserrhoden schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. Juli 2013

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Füllemann

Schlagwörter

involuntary medicationprotective placementadmissibilityreasoned appealconstitutional complaintnon-entrycourt costs