Art. 42 Abs. 2 BGG; Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG: Anforderungen an die Begründung der Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid; das Bundesgericht prüft in diesem Fall grundsätzlich nur, ob die Vorinstanz zu Recht nicht eingetreten ist. Die Beschwerde muss sich in gedrängter Form mit den tragenden Erwägungen des Nichteintretensentscheids auseinandersetzen; appellatorische oder thematisch fremde Vorbringen genügen nicht. Fehlt eine sachbezogene Auseinandersetzung, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Art. 66 Abs. 1 BGG: Bei den konkreten Umständen kann von der Erhebung von Gerichtskosten abgesehen werden.
5A_492/2024
Urteil vom 31. Juli 2024
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Gegenstand
Vollstreckung (Ausweisung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 23. Juli 2024 (BEZ.2024.52).
Für die Vorgeschichte kann auf das Urteil 5A_369/2024 vom 18. Juni 2024 verwiesen werden.
Nachdem der Ausweisungsentscheid rechtskräftig geworden war, kündigte das Zivilgericht Basel-Stadt der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 3. Juli 2024 an, dass der Räumungsvollzug am 5. August 2024 stattfinde. Mit Eingabe vom 5. Juli 2024 ersuchte diese um Sistierung des Vollzugs. Das Zivilgericht nahm die Eingabe als Gesuch um Einstellung der Vollstreckung entgegen und wies es mit Entscheid vom 9. Juli 2024 ab.
Auf die hiergegen erhobene Beschwerde trat das Appellationsgericht Basel-Stadt mit Entscheid vom 23. Juli 2024 mangels hinreichender Begründung nicht ein.
Mit Beschwerde vom 26. Juli 2024 (Postaufgabe am 27. Juli 2024) gelangt die Beschwerdeführerin wiederum an das Bundesgericht mit dem Anliegen um Aussetzung der Räumung.
Die Vorinstanz ist auf das Rechtsmittel der Beschwerdeführerin nicht eingetreten. Anfechtungsgegenstand ist deshalb grundsätzlich nur die Frage, ob sie zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt hat (BGE 135 II 38 E. 1.2; 139 II 233 E. 3.2). Diesbezüglich hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4).
Eine solche Darlegung erfolgt nicht ansatzweise. Die Beschwerdeführerin äussert sich - ähnlich wie in zahlreichen früheren Beschwerden - zu völlig anderen Sachen, nämlich sinngemäss zur Berichtigung ihres Familienbüchleins, zum Zivilstandsamt, zum Grundbuchamt, zur Schadensbearbeitung und sozialversicherungsrechtlichen Behandlung betreffend "Spätfolgen Vergewaltigung unter Ko-Tropfen 25.04.1987 und Unfall HWS" u.ä.m.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
Angesichts der konkreten Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt mitgeteilt.
Lausanne, 31. Juli 2024
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Herrmann
Der Gerichtsschreiber: Möckli