Non-entry due to insufficient reasoning in inheritance representative appeal

5A_490/2007Bundesgericht / II. zivilrechtliche Abteilung19.09.2007Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The appellant challenged the Bern Government Council's decision upholding the appointment of an inheritance representative in a long-running and disputed estate. The Federal Supreme Court held that the appeal was inadmissible insofar as it also targeted the first-instance decision, because only final cantonal decisions are reviewable. It further found that the appeal did not satisfy the Federal Supreme Court's reasoning requirements: the appellant did not address the Government Council's decisive reasoning and relied instead on an attachment. The Court therefore did not enter into the appeal and imposed court costs of CHF 1,000 on the appellant.

Omnilex-Regeste

Art. 42 Abs. 1 und 2, Art. 75 Abs. 1, Art. 106 Abs. 2, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Begründungsanforderungen der Beschwerde ans Bundesgericht. Die Beschwerdeschrift muss in gedrängter Form anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darlegen, inwiefern Recht oder verfassungsmässige Rechte verletzt sind; blosse Verweisungen auf Beilagen genügen nicht. Das Bundesgericht tritt auf eine Beschwerde nicht ein, wenn die Begründung die gesetzlichen Anforderungen nicht erfüllt. Die Rüge muss sich mit den tragenden Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzen und die behauptete Rechtsverletzung klar und detailliert aufzeigen. Im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG entscheidet der Abteilungspräsident.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
5A_490/2007 /blb

Urteil vom 19. September 2007
Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Y.________,
Beschwerdegegner,
vertreten durch Fürsprecher Andreas Bandi.

Gegenstand
Einsetzung eines Erbenvertreters nach Art. 602
Abs. 3 ZGB,

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 8. August 2007 des Regierungsrats des Kantons Bern.

Der Präsident hat nach Einsicht
in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 8. August 2007 des Regierungsrats des Kantons Bern, der eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die (auf Begehren des Beschwerdegegners hin erfolgte) Ernennung eines Erbenvertreters nach Art. 602 Abs. 2 ZGB abgewiesen hat, soweit er darauf eingetreten ist,

in Erwägung,
dass der Regierungsrat im Wesentlichen erwog, die Gültigkeit eines von einer Schwester des Beschwerdeführers errichteten Testaments könne im regierungsrätlichen Verfahren nicht überprüft werden, es bestünden wichtige Gründe für die Ernennung eines Erbenvertreters, die 1958 angefallene Erbschaft sei bis heute ungeteilt, die Parteien (Erben) lägen im Streit, der Beschwerdeführer und eine Schwester zahlten die Mietzinse aus einer Erbschaftsliegenschaft nicht mehr auf das Erbengemeinschaftskonto, sondern auf ein Konto der Schwester ein, weshalb für den Nachlass ein erhöhtes Missbrauchsrisiko bestehe, ein Ende des seit 2003 hängigen Erbteilungsprozesses sei nicht abzusehen,
dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG, die sich nur gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide richten kann (Art. 75 Abs. 1 BGG), zum Vornherein unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer den erstinstanzlichen Entscheid des Regierungsstatthalters von Trachselwald mitanficht,
dass sodann die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift (entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen des Art. 55 Abs. 1 lit. c OG: Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4207ff., Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften (Botschaft, a.a.O. Ziff. 2.2.4, S. 4232) und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 116 II 745 E. 3 S. 749),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift (entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen des Art. 90 Abs. 1 lit. b OG: Botschaft, a.a.O. Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261f.),
dass sich der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise mit den entscheidenden Erwägungen des Regierungsrats auseinandersetzt,
dass insbesondere der Verweis auf eine Beilage keine rechtsgenügliche Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid darstellt, weil die Beschwerdeschrift selbst die Beschwerdebegründung zu enthalten hat,
dass der Beschwerdeführer erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der regierungsrätlichen Erwägungen aufzeigt, inwiefern der angefochtene Entscheid vom 8. August 2007 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkannt:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Regierungsrat des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 19. September 2007
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schlagwörter

inheritance representativeadmissibilityreasoning requirementsnon-entrycourt costscantonal decisionsummary procedure

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the Federal Supreme Court could hear the appeal against the cantonal decision insofar as it challenged the first-instance order as well.

Extrahierter Entscheid

The appeal was inadmissible to the extent it also attacked the first-instance decision, because only final cantonal decisions may be challenged.

Extrahierte Begründung

The Federal Supreme Court held that appeals under Art. 72 ff. BGG are directed only against final cantonal decisions; the first-instance ruling could therefore not be reviewed.

Kernrechtsfrage

Whether the appeal met the statutory reasoning requirements.

Extrahierter Entscheid

The appeal did not contain a legally sufficient reasoning and could not be entered upon.

Extrahierte Begründung

The appellant failed to engage with the decisive reasoning of the Government Council and did not show, by reference to that reasoning, how the decision violated law or constitutional rights; merely referring to an attachment was insufficient because the appeal itself must contain the reasoning.

Kernrechtsfrage

Court costs for the unsuccessful appellant.

Extrahierter Entscheid

Court costs were imposed on the appellant.

Extrahierte Begründung

As the appellant failed, costs followed the outcome under the Federal Supreme Court Act.

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