Federal appeal inadmissible for insufficient reasoning

5A_488/2014Bundesgericht / II. zivilrechtliche Abteilung16.06.2014Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Supreme Court did not enter into the appeal against the cantonal decision on provisional debt enforcement release. It held that the appellant failed to satisfy the federal pleading requirements because he did not address the cantonal court’s independent reasoning and merely repeated factual allegations and earlier objections. The appellant was ordered to pay court costs of CHF 500. The decision was issued in the simplified procedure by the presiding member.

Omnilex-Regeste

Art. 42 Abs. 1 and 2, Art. 106 Abs. 2, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; admissibility of a federal appeal and requirements of motivation. A federal complaint must, in a reasoned manner and with reference to the contested considerations, show which federal law or constitutional rights were infringed. Where the cantonal decision rests on several independent grounds, each ground must be attacked specifically; otherwise the appeal is inadmissible. Mere recital of facts or repetition of objections already rejected by the lower court does not satisfy the motivation requirement (consid. 1).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}

5A_488/2014

Urteil vom 16. Juni 2014

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Y.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Urs Wüthrich,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Provisorische Rechtsöffnung,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 12. Mai 2014 des Kantonsgerichts St. Gallen (Einzelrichter für Beschwerden SchKG).

Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 12. Mai 2014 des Kantonsgerichts St. Gallen, das eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung an den Beschwerdegegner für Fr. 40'000.-- (Darlehensrückzahlung) abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist,

in Erwägung,
dass das Kantonsgericht in seiner Hauptbegründung erwog, auf die Beschwerde sei wegen Verspätung nicht einzutreten, nachdem die 7-tägige Abholfrist (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO) hinsichtlich des erstinstanzlichen Rechtsöffnungsentscheids am 17. Januar 2014 abgelaufen sei, sich das (vom Beschwerdeführer dazu noch verspätet gestellte) Begehren um Verlängerung dieser Frist als unbeachtlich erweise, die 10-tägige Beschwerdefrist (Art. 321 Abs. 2 ZPO) somit am 18. Januar 2014 begonnen habe und die Beschwerdefrist bei Beschwerdeerhebung am 6. Februar 2014 abgelaufen gewesen sei,
dass das Kantonsgericht in seiner Eventualbegründung erwog, selbst bei Annahme der Fristwahrung wäre die Beschwerde erfolglos gewesen, weil einerseits die zahllosen nachträglichen Eingaben des Beschwerdeführers wegen des Novenverbots unbeachtlich zu bleiben hätten (Art. 326 Abs. 1 ZPO) und weil anderseits die Einwendungen des Beschwerdeführers die Gültigkeit des zwischen den Parteien abgeschlossenen Darlehensvertrags als Rechtsöffnungstitel nicht in Frage zu stellen vermöchten,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),
dass schliesslich in einem Fall wie dem vorliegenden, wo der angefochtene kantonale Entscheid auf mehreren selbständigen Begründungen beruht, anhand jeder dieser Begründungen nach den erwähnten Anforderungen eine Rechts- oder Verfassungsverletzung darzutun ist (BGE 133 IV 119 E. 6),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die kantonsgerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass es insbesondere nicht genügt den Sachverhalt aus eigener Sicht zu schildern und vor Bundesgericht die bereits vom Kantonsgericht widerlegten Einwendungen zu wiederholen,
dass der Beschwerdeführer erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der kantonsgerichtlichen Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Kantonsgerichts vom 12. Mai 2014 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. Juni 2014
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann

Schlagwörter

admissibilityreasoning requirementnon-entryprovisional debt enforcementcourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the federal appeal met the statutory reasoning requirements

Extrahierter Entscheid

No. The appellant did not engage with the cantonal court's grounds in a legally sufficient manner.

Extrahierte Begründung

A complaint under Art. 72 ff. BGG must explain, with reference to the contested reasoning, which federal or constitutional norms were violated. Where the lower decision rests on independent grounds, each must be challenged. Mere factual narration and repetition of rejected arguments is insufficient.

Kernrechtsfrage

Costs of the federal proceedings

Extrahierter Entscheid

The losing appellant bears the court costs.

Extrahierte Begründung

Under Art. 66 Abs. 1 BGG, costs are imposed on the unsuccessful party.

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