Non-entry for insufficiently reasoned appeal

5A_488/2012Bundesgericht / II. zivilrechtliche Abteilung29.06.2012Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The appellant challenged a cantonal non-entry decision concerning the establishment of a guardianship. The Federal Supreme Court held that the appeal did not comply with the statutory reasoning requirements because it failed to engage with the decisive cantonal reasons and did not substantiate any violation of law or constitutional rights. Applying the simplified procedure under Art. 108(1)(b) BGG, the Court did not enter into the appeal and ordered that no court costs be charged.

Omnilex-Regeste

Art. 42 Abs. 1 und 2, Art. 106 Abs. 2, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Begründungsanforderungen der Beschwerde ans Bundesgericht. Die Beschwerdeschrift hat sich mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinanderzusetzen und in gedrängter Form darzutun, inwiefern dieser Recht verletzt. Verfassungsrügen sind ausdrücklich zu erheben und klar, detailliert und anhand der Begründung des angefochtenen Entscheids zu substanziieren. Wird auf die entscheidwesentlichen Erwägungen nicht eingegangen, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (vgl. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
5A_488/2012

Urteil vom 29. Juni 2012
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Fürsorgeverband Y.________.

Gegenstand
Errichtung einer Beistandschaft,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 29. Mai 2012 des Obergerichts des Kantons Bern (Zivilabteilung, 1. Zivilkammer).

Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 29. Mai 2012 des Obergerichts des Kantons Bern, das auf eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen einen Nichteintretensentscheid des Regierungsstatthalteramts Z.________ (Nichteintreten auf eine erste Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die Errichtung einer Beistandschaft) nicht eingetreten ist,

in Erwägung,
dass das Obergericht erwog, die Frist zur Beschwerde gegen den vorinstanzlichen, der Beschwerdeführerin am 7. Mai 2012 zugestellten Entscheid betrage 10 Tage, die am 8. Mai 2012 beginnende Beschwerdefrist habe (infolge des Auffahrtsfeiertages) am 18. Mai 2012 (Freitag) geendet, die erst am 21. Mai 2012 der Post übergebene Beschwerde sei daher verspätet, weshalb darauf nicht einzutreten sei,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass sie erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Obergerichts vom 29. Mai 2012 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass keine Gerichtskosten erhoben werden,
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Obergericht des Kantons Bern und dem Fürsorgeverband Y.________ schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. Juni 2012
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Hohl

Der Gerichtsschreiber: Füllemann

Schlagwörter

appeal admissibilityreasoning requirementnon-entryconstitutional complaintsimplified procedurecourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal met the Federal Supreme Court's reasoning requirements under Art. 42 and 106 BGG.

Extrahierter Entscheid

No. The appellant did not address the decisive reasoning of the cantonal court in a comprehensible way and failed to show any violation of law or constitutional rights.

Extrahierte Begründung

An appeal must specifically engage with the challenged decision and explain in detail which provisions were violated; constitutional claims must also be expressly pleaded and reasoned. These requirements were not satisfied.

Kernrechtsfrage

Whether the Federal Supreme Court should enter into the appeal despite late or deficient reasoning.

Extrahierter Entscheid

No. Because the submission lacked sufficient reasoning, the Court applied Art. 108(1)(b) BGG and declined to enter.

Extrahierte Begründung

Under the simplified procedure, an obviously insufficiently reasoned appeal is not entered upon.

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