Non-entry for insufficiently reasoned complaint in maintenance dispute

5A_486/2012Bundesgericht / II. zivilrechtliche Abteilung18.07.2012Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Supreme Court did not enter into the wife's complaint against a cantonal maintenance ruling in a marital protection case. It held that, in a matter governed by Art. 98 BGG, only constitutional rights could be raised and that the appellant's brief failed to meet the strict reasoning requirements of Art. 42 and Art. 106(2) BGG. The appellant relied on substantive civil law provisions but did not show any constitutional violation. The complaint was therefore not considered, court costs of CHF 1,500 were imposed on the appellant, and no party compensation was awarded.

Omnilex-Regeste

Art. 42 Abs. 1 und 2, Art. 98, Art. 106 Abs. 2, Art. 108 Abs. 1 lit. b und Art. 66 Abs. 1 BGG; Begründungsanforderungen an die Beschwerde gegen vorsorgliche Massnahmen. In Verfahren betreffend Eheschutzmassnahmen kann vor Bundesgericht einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat in gedrängter Form und anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert aufzuzeigen, welche verfassungsmässigen Rechte inwiefern verletzt sein sollen; die blosse Berufung auf materiellrechtliche Normen genügt nicht. Fehlt eine hinreichende Begründung, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
5A_486/2012

Urteil vom 18. Juli 2012
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Advokat Christoph Grether,
Beschwerdeführerin,

gegen

Y.________,
vertreten durch Advokatin Christina Reinhardt,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Eheschutz,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 4. Juni 2012 des Obergerichts des Kantons Solothurn (Zivilkammer).

Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 4. Juni 2012 des Obergerichts des Kantons Solothurn, das in teilweiser Gutheissung der Berufung des Beschwerdegegners dessen Verpflichtung zu Unterhaltsbeiträgen an die Beschwerdeführerin von monatlich Fr. 2'200.-- (Dispositiv-Ziffer 3 des erstinstanzlichen Eheschutzentscheids) aufgehoben und festgestellt hat, dass sich die Ehegatten gegenseitig keinen Unterhalt schulden,

in Erwägung,
dass das Obergericht im Wesentlichen erwog, die vorinstanzliche Annahme, wonach es sich bei den Zahlungen aus dem mütterlichen Nachlass an den Beschwerdegegner, insbesondere bei denjenigen der als Willensvollstreckerin eingesetzten Anwaltskanzlei von insgesamt Fr. 370'000.-- um auch inskünftig zu erwartende Einkünfte des Beschwerdegegners handle, sei durch eine im Berufungsverfahren eingereichte Bestätigung widerlegt, ein Einkommen oder Vermögen des Beschwerdegegners, aus dem sich ein Unterhaltsanspruch der Beschwerdeführerin ableiten liesse, könne jedenfalls im gegenwärtigen Verfahrensstadium nicht nachgewiesen werden, was zur Gutheissung der Berufung und zur Aufhebung der erwähnten Dispositiv-Ziffer führe,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass sodann in einem Fall wie dem vorliegenden, wo sich die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen einen Berufungsentscheid betreffend Eheschutzmassnahmen und damit gegen einen vorsorglichen Massnahmeentscheid im Sinne von Art. 98 BGG richtet, nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann (BGE 133 III 393 E. 5 S. 396 f.),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),
dass die (anwaltliche vertretene) Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht zwar eine Verletzung der Art. 163 und 176 ZGB, jedoch keine Verletzung verfassungsmässiger Rechte geltend macht,
dass sie erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der obergerichtlichen Erwägungen aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch das Urteil vom 4. Juni 2012 des Obergerichts des Kantons Solothurn verletzt sein sollen,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG) und keine Parteientschädigung zugesprochen erhält,
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Der Beschwerdeführerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. Juli 2012
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Hohl

Der Gerichtsschreiber: Füllemann

Schlagwörter

maintenancefamily lawconstitutional complaintreasoning requirementsnon-entryprovisional measurescourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the federal complaint was sufficiently reasoned to permit review of the cantonal judgment.

Extrahierter Entscheid

No. The complaint did not engage with the cantonal court's reasoning and did not clearly and specifically allege any violation of constitutional rights.

Extrahierte Begründung

In matters under Art. 98 BGG, only constitutional rights may be invoked. The appellant merely cited Arts. 163 and 176 CC and failed to demonstrate, in a detailed manner based on the appellate reasoning, which constitutional rights were violated and how.

Kernrechtsfrage

Whether court costs should be imposed on the unsuccessful appellant.

Extrahierter Entscheid

Yes. The appellant must bear the court costs.

Extrahierte Begründung

The losing party is liable for costs under Art. 66(1) BGG.

Kernrechtsfrage

Whether the appellant was entitled to party compensation.

Extrahierter Entscheid

No party compensation was awarded.

Extrahierte Begründung

As the complaint was unsuccessful, no compensation was due.

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