Federal appeal dismissed for insufficient reasoning in summons dispute

5A_480/2010Bundesgericht / II. zivilrechtliche Abteilung02.07.2010Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Swiss Federal Supreme Court held that the appellant’s submission failed to satisfy the federal reasoning requirements. She did not meaningfully engage with the decisive grounds of the Thurgau appellate court, which had upheld a peremptory summons in an alimony matter after her unexcused absence. As the appeal contained no sufficient substantiation of federal or constitutional violations, the Court did not enter into the matter. The request for legal aid was refused because the appeal was hopeless, and court costs of CHF 500 were imposed on the appellant.

Omnilex-Regeste

Art. 42 Abs. 1 und 2, Art. 106 Abs. 2 und Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Begründungsanforderungen der Beschwerde an das Bundesgericht. Die Beschwerdeschrift hat sich mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinanderzusetzen und in gedrängter Form aufzuzeigen, welche bundesrechtlichen oder verfassungsmässigen Normen inwiefern verletzt sein sollen. Bloss appellatorische Kritik genügt nicht. Verfassungsrügen sind ausdrücklich und detailliert zu substantiieren. Fehlt es daran, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Unentgeltliche Rechtspflege setzt zudem Nichtaussichtslosigkeit voraus (Art. 64 Abs. 1 BGG).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
5A_480/2010

Urteil vom 2. Juli 2010
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Y.________,
handelnd durch Herrn Z.________,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Vorladung (Unterhalt),

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 21. Juni 2010 des Obergerichts des Kantons Thurgau.

Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 21. Juni 2010 des Obergerichts des Kantons Thurgau, das einen Rekurs der Beschwerdeführerin gegen die Anordnung der peremptorischen Vorladung (mit Androhung von Säumnisfolgen) abgewiesen hat,

in Erwägung,
dass das Obergericht erwog, zu Recht habe die Vorinstanz die Hauptverhandlung wegen unentschuldigten Fernbleibens der Beschwerdeführerin auf einen späteren Zeitpunkt verschoben und die peremptorische Vorladung angeordnet (§ 64 und § 145 ZPO/TG), die Begründung der Beschwerdeführerin für ihre Verweigerung des Erscheinens sei offensichtlich nicht stichhaltig, bei erneutem Nichterscheinen würden die Säumnisfolgen von § 65 ZPO/TG greifen,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),
dass im vorliegenden Fall die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden Erwägungen des Obergerichts eingeht,
dass sie erst recht nicht nach den erwähnten Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Beschluss des Obergerichts vom 21. Juni 2010 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass der Beschwerdeführerin in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG),
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. Juli 2010
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann

Schlagwörter

inadmissibilityreasoning requirementslegal aidcourt costsperemptory summonsalimony

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the federal appeal met the reasoning requirements of Arts. 42 and 106 BGG.

Extrahierter Entscheid

No. The appellant did not engage with the decisive reasons of the cantonal decision and failed to show any violation of federal or constitutional law.

Extrahierte Begründung

A federal appeal must identify the challenged reasoning and, in a concise manner, explain which legal norms were violated and why. Constitutional complaints must be specifically pleaded and substantiated; this was not done here.

Kernrechtsfrage

Whether legal aid should be granted for the federal appeal.

Extrahierter Entscheid

No. Because the appeal was manifestly hopeless, legal aid was refused.

Extrahierte Begründung

Under Art. 64(1) BGG, legal aid requires non-frivolous prospects of success; the appeal lacked such prospects.

Kernrechtsfrage

Allocation of court costs.

Extrahierter Entscheid

Court costs were imposed on the losing appellant.

Extrahierte Begründung

Under Art. 66(1) BGG, the unsuccessful party bears the costs.

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