Non-entry for insufficiently reasoned appeal in provisional debt enforcement

5A_474/2012Bundesgericht / II. zivilrechtliche Abteilung09.07.2012Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Supreme Court dealt with an appeal against an Obergericht Zurich judgment that had upheld provisional debt enforcement in favor of Y.________ SA for CHF 234,278.37 plus interest. The Court held that the appellant did not comply with the strict motivation requirements for a complaint under the BGG: it failed to engage with the decisive reasoning of the cantonal decision and merely asserted general grievances. The appeal was therefore not entered into in simplified proceedings by the presiding member. Court costs of CHF 2,000 were imposed on the appellant.

Omnilex-Regeste

Art. 42 Abs. 1 und 2, Art. 106 Abs. 2, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Anforderungen an die Begründung der Beschwerde an das Bundesgericht. Die Beschwerdeschrift hat sich mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinanderzusetzen und in gedrängter Form darzutun, welche Bundesrechts- oder Verfassungsnormen inwiefern verletzt sein sollen. Pauschale Kritik, blosse Wertungen oder appellatorische Vorbringen genügen nicht. Enthält die Eingabe offensichtlich keine hinreichende Begründung, ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht auf die Beschwerde einzutreten (consid. 2). Der unterliegenden Partei sind die Kosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
5A_474/2012

Urteil vom 9. Juli 2012
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
X.________ AG,
Beschwerdeführerin,

gegen

Y.________ SA,
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Ulrich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Provisorische Rechtsöffnung,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 16. Mai 2012 des Obergerichts des Kantons Zürich (I. Zivilkammer).

Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 16. Mai 2012 des Obergerichts des Kantons Zürich, das eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die erstinstanzliche Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung an die Beschwerdegegnerin für Fr. 234'278.37 (nebst Zins) abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist,

in Erwägung,
dass das Obergericht erwog, gemäss der zwischen den Parteien abgeschlossenen, als Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 SchKG zu qualifizierenden Vereinbarung vom 5. März 2009 betreffend Restkaufschuld habe sich die Beschwerdeführerin ausdrücklich verpflichtet, den von ihr anerkannten Betrag von Fr. 234'278.37 nach Aufhebung einer Kontensperre, jedoch spätestens per 30. Juni 2010 der Beschwerdegegnerin zu bezahlen, damit hätten die Parteien dieses Datum unmissverständlich als spätesten, nicht von der Kontenfreigabe abhängigen Zahlungszeitpunkt festgesetzt, die Einrede nach Art. 82 OR gehe zum Vornherein fehl, werfe doch die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin keine Verletzung ihrer Leistungspflicht vor, die behaupteten Verletzungen von Art. 18 Abs. 1 OR und Art. 715 ZGB seien weder dargetan noch ersichtlich, als ebenso ungenügend substantiiert erweise sich der Einwand der angeblichen Rechtshängigkeit eines ausländischen Verfahrens und die Anrufung von Art. 119 Abs. 1 OR sowie von Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR, mit neuen Tatsachen und Beweismitteln sei die Beschwerdeführerin vor Obergericht ohnehin ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO),
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),
dass sich die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise mit den entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen auseinandersetzt,
dass es insbesondere nicht genügt, nach einlässlicher Wiedergabe der obergerichtlichen Erwägungen diese pauschal als gehörsverweigernd, widersprüchlich, widerrechtlich, unverständlich, falsch, willkürlich und haltlos zu bezeichnen,
dass die Beschwerdeführerin erst recht nicht anhand der obergerichtlichen Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen aufzeigt, inwiefern das Urteil des Obergerichts vom 16. Mai 2012 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. Juli 2012
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann

Schlagwörter

provisional debt enforcementnon-entryinsufficient reasoningappeal admissibilitycourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal met the Federal Supreme Court's reasoning requirements under the BGG

Extrahierter Entscheid

It did not. The appellant failed to engage with the decisive reasoning of the cantonal judgment and therefore did not sufficiently show any violation of federal or constitutional law.

Extrahierte Begründung

An appeal must specifically address the challenged reasoning and identify the violated provisions or constitutional rights. Mere general criticism is insufficient; absent adequate motivation, non-entry follows under Art. 108(1)(b) BGG.

Kernrechtsfrage

Allocation of court costs

Extrahierter Entscheid

The appellant, as the unsuccessful party, must bear the court costs.

Extrahierte Begründung

Under Art. 66(1) BGG, the losing party is charged with costs.

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