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5A_471/2008 ΓÇó Non-entry due to unpaid court advance
5A_471/2008Bundesgericht / II. zivilrechtliche Abteilung01.12.2008Inadmissible
The Federal Supreme Court dealt with an appeal concerning a guardianship matter. The appellant had been ordered to pay a court advance of CHF 1,000 and given a final non-extendable deadline after an earlier notification issue. He neither paid the advance within the deadline nor proved timely debit through a payment order. The Court therefore did not enter into the appeal and imposed court costs of CHF 500 on the appellant. The judgment was not sent to the appellant because no Swiss service address had been designated.
Art. 62 Abs. 3 BGG in conjunction with Art. 117 and Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG; non-payment of the court advance within the final deadline leads to non-entry. If the appellant neither pays the advance in cash nor at a post office counter nor proves timely debit of a payment order by filing the required confirmation, the court must not enter into the appeal. Failure to designate a Swiss service address under Art. 39 Abs. 3 BGG does not affect the non-entry consequence but permits substituted service to be omitted. Court costs are charged to the unsuccessful party under Art. 66 Abs. 1 BGG.
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5A_471/2008/don
Urteil vom 1. Dezember 2008
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Y.________,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Beistandschaft,
Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 30. Juni 2008 des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer).
Nach Einsicht
in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 30. Juni 2008 des Obergerichts des Kantons Zürich,
in Erwägung,
dass der Beschwerdeführer mit (nach erfolgloser Aufforderung zur Bezeichnung eines schweizerischen Zustelldomizil androhungsgemäss am 11. November 2008 im Bundesblatt veröffentlichter: Art. 39 Abs. 3 BGG) Nachfristansetzung gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG unter Androhung des Nichteintretens bei Säumnis aufgefordert worden ist, den ihm mit (wegen Zustellungsvereitelung durch Angabe einer nicht mehr gültigen Adresse als am 21. Oktober 2008 zugestellt geltender) Verfügung vom 23. Juli 2008 auferlegten, jedoch nicht eingegangenen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- innerhalb einer nicht erstreckbaren Nachfrist von 10 Tagen seit der Veröffentlichung dem Bundesgericht in bar zu zahlen oder zu Gunsten der Bundesgerichtskasse (Postkonto 10-674-3) entweder an einem Schalter der Schweizerischen Post zu übergeben oder (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags an die Post oder an eine Bank) einem in der Schweiz befindlichen Post- bzw. Bankkonto der Beschwerde führenden Partei oder ihres Vertreters zu belasten (Art. 48 Abs. 4 BGG) und ausserdem (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags) der Bundesgerichtskasse innerhalb von 10 Tagen seit Ablauf der nicht erstreckbaren Nachfrist eine Bestätigung der Postfinance bzw. der Bank einzureichen, wonach der Vorschussbetrag fristgerecht dem Post- bzw. Bankkonto belastet worden ist,
dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss auch innerhalb der Nachfrist weder bei der Bundesgerichtskasse in bar geleistet noch zu deren Gunsten an einem Postschalter übergeben und auch nicht den (für den Fall eines Zahlungsauftrags) ihm obliegenden Nachweis der rechtzeitigen Vorschussleistung durch Belastungsbestätigung erbracht hat, weshalb androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 117 BGG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG) und darauf hingewiesen wird, dass die Zustellung des für ihn bestimmten Urteilsexemplars mangels Bezeichnung eines schweizerischen Zustelldomizils androhungsgemäss unterbleibt (Art. 39 Abs. 3 BGG),
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdegegnerin, der Vormundschaftsbehörde der Stadt Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt; das für den Beschwerdeführer bestimmte Urteilsexemplar bleibt zu seinen Handen im Dossier.
Lausanne, 1. Dezember 2008
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Raselli Füllemann