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5A_47/2007 ΓÇó Non-entry for failure to pay court cost advance
5A_47/2007Bundesgericht / II. zivilrechtliche Abteilung24.04.2007Inadmissible
The appellant filed a complaint against a Bern cantonal supervisory decision in debt-enforcement matters. After the Federal Supreme Court set a final non-extendable deadline to pay a CHF 1,000 advance, the appellant neither paid in cash nor proved timely debit/payment by bank or post. The Court therefore issued a non-entry decision. It also noted that the complaint would have failed the pleading requirements in any event. Court costs of CHF 500 were imposed on the appellant.
Art. 62 Abs. 3, 48 Abs. 4 und 108 Abs. 1 lit. a BGG; Nichtleistung des Kostenvorschusses innert der nicht erstreckbaren Nachfrist führt zum Nichteintreten. Wird der Vorschuss weder bar noch durch rechtzeitige Belastung eines schweizerischen Post- oder Bankkontos geleistet und der Belastungsnachweis nicht fristgerecht eingereicht, ist auf die Beschwerde androhungsgemäss nicht einzutreten. Ein blosses Behaupten der Zahlung genügt nicht. Bei Nichteintreten trägt die beschwerdeführende Partei die Gerichtskosten nach Art. 66 Abs. 1 BGG. Das Gericht kann ergänzend darauf hinweisen, dass die Beschwerde auch aus anderen formellen Gründen unzulässig gewesen wäre (vgl. Erwägungen zur Begründungspflicht).
{T 0/2}
5A_47/2007 /blb
Verfügung vom 24. April 2007
Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde
in Betreibungs- und Konkurssachen, Hochschulstrasse 17, Postfach 7475, 3001 Bern.
Gegenstand
Pfändung,
Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 14. Februar 2007 des Obergerichts des Kantons Bern.
Der Präsident hat nach Einsicht
in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 14. Februar 2007 des Obergerichts des Kantons Bern,
in Erwägung,
dass der Beschwerdeführer mit (an die von ihm angegebene Adresse versandter) Nachfristansetzung gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG vom 9. März 2007 (unter Androhung des Nichteintretens auf die Beschwerde bei Säumnis) aufgefordert worden ist, den (ihm mit Verfügung vom 27. Februar 2007 auferlegten, jedoch nicht eingegangenen) Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- innerhalb einer nicht erstreckbaren Nachfrist von 5 Tagen seit der als (zufolge Nichtabholung innert der postalischen Abholfrist: Art. 44 Abs. 2 BGG) am 19. März 2007 erfolgt geltenden Zustellung dem Bundesgericht in bar zu zahlen oder zu Gunsten der Bundesgerichtskasse (Postkonto 10-674-3) entweder an einem Schalter der Schweizerischen Post zu übergeben oder (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags an die Post oder an eine Bank) einem in der Schweiz befindlichen Post- bzw. Bankkonto der Beschwerde führenden Partei oder ihres Vertreters zu belasten (Art. 48 Abs. 4 BGG) und ausserdem (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags) der Bundesgerichtskasse innerhalb von 10 Tagen seit Ablauf der nicht erstreckbaren Nachfrist eine Bestätigung der Postfinance bzw. der Bank einzureichen, wonach der Vorschussbetrag fristgerecht dem Post- bzw. Bankkonto belastet worden ist,
dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss auch innerhalb der Nachfrist weder bei der Bundesgerichtskasse in bar geleistet noch zu deren Gunsten an einem Postschalter übergeben und auch nicht den (für den Fall eines Zahlungsauftrags) ihm obliegenden Nachweis der rechtzeitigen Vorschussleistung durch Belastungsbestätigung erbracht hat, weshalb androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG) sowie darauf hingewiesen wird, dass auf die (den Begründungsanforderungen der Art. 42 Abs. 2 BGG und Art. 106 Abs. 2 BGG nicht genügende) Beschwerde auch bei rechtzeitiger Vorschusszahlung nicht eingetreten worden wäre,
verfügt:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Diese Verfügung wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Bern und dem Betreibungs- und Konkursamt K.________ schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 24. April 2007
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: