Art. 72 Abs. 1, 75 Abs. 1, 90, 42 Abs. 2, 108 Abs. 1 lit. a and b BGG; admissibility and reasoning requirements of a federal appeal limited to the subject matter of the cantonal decision. The Federal Supreme Court reviews only the object of the last cantonal instance and only to the extent that the appellant, in a focused manner, demonstrates a violation of law in relation to that object. Arguments directed against earlier, no longer appealable proceedings fall outside the scope of review. If the appellant fails to address the operative reasoning of the challenged judgment and raises no substantiated criticism against the appealable point, the appeal is not entered into in simplified proceedings. Costs are borne by the appellant under the general cost rule.
5A_467/2024
Urteil vom 22. Juli 2024
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Kessler,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Scheidung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Schwyz, 1. Zivilkammer, vom 4. Juli 2024 (ZK1 2023 29).
Der Beschwerdeführer gelangte im Eheschutz- und sodann im Scheidungsverfahren mit rund 20 Beschwerden bis vor Bundesgericht.
Vorliegend geht es um das Endurteil im Scheidungsverfahren. Dabei wurde erstinstanzlich das Kind unter die Obhut der Mutter gestellt, unter Regelung des Besuchsrechts und des Kindesunterhaltes; sodann wurde von nachehelichem Unterhalt abgesehen, jedoch der Vorsorgeausgleich und das Güterrecht geregelt.
Mit Urteil vom 4. Juli 2024 modifizierte das Kantonsgericht Schwyz auf Berufung der Mutter hin den Kindesunterhalt; im Übrigen wies es deren Berufung ab (nachehelicher Unterhalt, güterrechtlicher Ausgleichsanspruch). Auf die Anschlussberufung des Beschwerdeführers trat es nicht ein.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. Juli 2024 an das Bundesgericht mit den sinngemässen Begehren, das Kantonsgericht habe die Sache unter korrekter Gesetzesanwendung erneut zu bearbeiten, mangels einer Gefährdung nach Art. 175 ZGB sei die Eheschutzverfügung vom 3. Juni 2020 aufzuheben, in der Folge die Scheidung als gegenstandslos zu erklären und sodann sei auf gemeinsames Begehren erneut eine Ehescheidung durchzuführen.
Anfechtungsobjekt ist vorliegend einzig das kantonal letztinstanzliche Scheidungsurteil (Art. 72 Abs. 1, Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG). Diesbezüglich hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4).
Der Beschwerdeführer bringt ein ausserhalb des möglichen Anfechtungsgegenstandes stehendes Anliegen vor, indem er - wie bereits in zahlreichen früheren Beschwerden - sinngemäss vorbringt, Frau und Kind seien nie gefährdet gewesen und hätten in seiner Wohnung immer Platz gehabt, weshalb es nie eines Eheschutzverfahrens bedurft habe. Er übersieht, dass die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Getrenntleben und nach zweijährigem Getrenntleben einen solchen auf Scheidung hatte. All das kann aber vorliegend nicht mehr thematisiert werden, auch der Scheidungspunkt als solcher nicht, weil er nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens war. Angefochten werden könnte einzig die Festsetzung des Kindesunterhaltes; diesbezüglich werden aber keine Begehren gestellt und der Beschwerdeführer setzt sich auch nicht mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils auseinander.
Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten und die Gerichtskosten sind gestützt auf Art. 66 Abs. 1 BGG dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, 1. Zivilkammer, mitgeteilt.
Lausanne, 22. Juli 2024
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Herrmann
Der Gerichtsschreiber: Möckli