Federal appeal inadmissible for insufficient reasoning

5A_467/2009Bundesgericht / II. zivilrechtliche Abteilung01.09.2009Inadmissible

Zusammenfassung

The Federal Supreme Court dealt with an appeal against a cantonal supervisory decision concerning the planned bankruptcy sale of a property. The appellant challenged the bankruptcy proceedings and the legal force of the inventory, but his submission did not engage with the reasons given by the cantonal court and did not substantiate any violation of federal or constitutional law. The Court therefore did not enter into the appeal in simplified proceedings. Because the appeal was hopeless, the request for free legal aid was refused, and the appellant was ordered to pay CHF 500 in court costs.

Regest

Art. 42 Abs. 1 und 2, Art. 106 Abs. 2, Art. 108 Abs. 1 lit. b, Art. 64 Abs. 1 BGG; Eintreten auf die Beschwerde setzt eine hinreichende, an den Erwägungen des angefochtenen Entscheids anknüpfende Begründung voraus. Die beschwerdeführende Partei hat klar und detailliert darzutun, welche bundesrechtlichen oder verfassungsmässigen Normen durch die Vorinstanz verletzt worden sein sollen; blosse Darstellung des eigenen Standpunkts oder allgemeine Kritik genügen nicht. Fehlt eine solche Begründung offensichtlich, ist im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Ein aussichtsloses Rechtsmittel schliesst die unentgeltliche Rechtspflege aus; die Kosten sind der unterliegenden Partei aufzuerlegen.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
5A_467/2009/bst

Urteil vom 1. September 2009
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Konkursamt Zug,
verfahrensbeteiligtes Amt.

Gegenstand
Grundstückverwertung im Konkurs,

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 23. Juni 2009 des Obergerichts des Kantons Zug (Zivilrechtliche Kammer der Justizkommission als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs).

Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 23. Juni 2009 des Zuger Obergerichts, das (als SchK-Aufsichtsbehörde) eine Beschwerde vom 16. Mai 2009 des Beschwerdeführers (mit welcher dieser einen Aufschub der bevorstehenden Verwertung einer Liegenschaft durch das Konkursamt Zug im Konkurs der A.________ AG beantragt hatte) abwies, soweit es darauf eintrat,

in Erwägung,
dass das Obergericht erwog, am 26. November 2007 sei die Durchführung im summarischen Verfahren des am 17. April 2007 über die A.________ AG in Liq. eröffneten Konkurses angeordnet worden, das (nach Publikation der Auflage) im Juli 2008 aufgelegte Lastenverzeichnis sei mangels rechtzeitiger Erhebung von Klagen und (begründeten) Beschwerden in Rechtskraft erwachsen, auf eine erste, auf die Aufhebung oder Sistierung des Konkursverfahrens gerichtete Beschwerde sei sodann die Justizkommission am 19. November 2008 ebenso wenig eingetreten wie das Bundesgericht auf die gegen den kantonalen Entscheid gerichtete Beschwerde, worauf das Konkursamt am 8. Mai 2009 den Kollokationsplan aufgelegt habe,
dass das Obergericht weiter erwog, gemäss Art. 231 Abs. 3 Ziff. 2 SchKG werde im summarischen Verfahren nach Ablauf der Eingabefrist (Art. 232 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG) und nach Erstellung des Lastenverzeichnisses die Grundstückverwertung unter bestmöglicher Wahrung der Gläubigerinteressen (Art. 256 Abs. 2-4 SchKG) durchgeführt, diese Voraussetzungen seien im vorliegenden Fall offensichtlich erfüllt, weshalb ein Verwertungsaufschub ausser Betracht falle, woran auch die Kollokationsklage des Beschwerdeführers vom 16. Mai 2009 nichts ändere, weil das Lastenverzeichnis als Bestandteil des Kollokationsplanes bereits in Rechtskraft erwachsen sei,
dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen, 133 IV 286 E. 1.4 S. 287f.),
dass zwar der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht die Hintergründe des Konkursverfahrens aus eigener Sicht schildert, die Rechtmässigkeit der Konkursforderung und der Konkurseröffnung bestreitet und die Rechtskraft des Lastenverzeichnisses in Abrede stellt,
dass sich der Beschwerdeführer jedoch nicht in nachvollziehbarer Weise mit den entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen auseinandersetzt,
dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Beschluss des Obergerichts vom 23. Juni 2009 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass mit dem Beschwerdeentscheid das Gesuch des Beschwerdeführers um Wiedererwägung der - sein Gesuch um aufschiebende Wirkung abweisenden - Verfügung vom 10. Juli 2009 gegenstandslos wird,
dass das nachträglich eingereichte (sinngemässe) Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG),
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem verfahrensbeteiligten Amt und dem Obergericht des Kantons Zug schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. September 2009
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann

Schlagwörter

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