Non-entry for failure to pay court advance

5A_465/2009Bundesgericht / II. zivilrechtliche Abteilung24.09.2009Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Supreme Court did not enter into the appellant’s complaint against the Thurgau cantonal court’s decision in a debt-enforcement reopening case. Although the appellant had been granted a non-extendable grace period after a prior warning, he neither paid the CHF 1,500 advance nor submitted proof of timely debit through a postal or bank payment order. The second request for reconsideration, filed only after expiry of the deadline, did not alter the result. The appellant was ordered to pay court costs of CHF 500.

Omnilex-Regeste

Art. 62 Abs. 3, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG; Nichtleistung des Kostenvorschusses trotz Nachfrist und Sanktionsandrohung führt zum Nichteintreten. Wird der verlangte Vorschuss weder bar bei der Bundesgerichtskasse geleistet noch fristgerecht mittels Zahlungsauftrag mit rechtzeitiger Belastungsbestätigung nachgewiesen, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Ein nach Ablauf der Nachfrist eingereichtes Wiedererwägungsgesuch vermag die Säumnis nicht zu heilen. Die Kostenfolge richtet sich nach Art. 66 Abs. 1 BGG.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
5A_465/2009

Urteil vom 24. September 2009
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Y.________,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Rechtsöffnung,

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 15. Mai 2009 des Obergerichts des Kantons Thurgau.

Nach Einsicht
in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 15. Mai 2009 des Obergerichts des Kantons Thurgau,

in Erwägung,
dass der Beschwerdeführer mit (sein erstes Gesuch um Wiedererwägung der abweisenden Armenrechtsverfügung vom 9. Juli 2009 abweisender) Verfügung vom 26. August 2009 samt Nachfristansetzung gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG unter Androhung des Nichteintretens bei Säumnis aufgefordert worden ist, den (ihm mit - sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abweisender - Verfügung vom 9. Juli 2009 auferlegten, jedoch nicht eingegangenen) Kostenvorschuss von Fr. 1'500.-- innerhalb einer nicht erstreckbaren Nachfrist von 10 Tagen seit der am 2. September 2009 erfolgten Zustellung dem Bundesgericht in bar zu zahlen oder zu Gunsten der Bundesgerichtskasse (Postkonto 10-674-3) entweder an einem Schalter der Schweizerischen Post zu übergeben oder (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags an die Post oder an eine Bank) einem in der Schweiz befindlichen Post- bzw. Bankkonto der Beschwerde führenden Partei oder ihres Vertreters zu belasten (Art. 48 Abs. 4 BGG) und ausserdem (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags) der Bundesgerichtskasse innerhalb von 10 Tagen seit Ablauf der nicht erstreckbaren Nachfrist eine Bestätigung der Postfinance bzw. der Bank einzureichen, wonach der Vorschussbetrag fristgerecht dem Post- bzw. Bankkonto belastet worden ist,
dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss auch innerhalb der Nachfrist weder bei der Bundesgerichtskasse in bar geleistet noch zu deren Gunsten an einem Postschalter übergeben und auch nicht den (für den Fall eines Zahlungsauftrags) ihm obliegenden Nachweis der rechtzeitigen Vorschussleistung durch Belastungsbestätigung erbracht hat, weshalb (androhungsgemäss und ungeachtet des erst nach Ablauf der Nachfrist eingereichten zweiten Wiedererwägungsgesuchs) gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und der Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. September 2009
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann

Schlagwörter

court advancenon-entrylegal aidpayment deadlinedebt enforcementcosts

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the Federal Supreme Court could enter into the complaint despite non-payment of the court advance within the non-extendable grace period.

Extrahierter Entscheid

The complaint could not be examined because the appellant failed to pay the advance or prove timely debit of an authorised payment order within the prescribed period.

Extrahierte Begründung

After the warning under Art. 62(3) BGG, the appellant neither paid the CHF 1,500 advance in cash nor deposited it at a post office and also failed to submit the required debit confirmation within the deadline. Under Art. 62(3) and Art. 108(1)(a) BGG, this results in non-entry.

Kernrechtsfrage

Allocation of court costs after non-entry.

Extrahierter Entscheid

Court costs of CHF 500 were imposed on the appellant.

Extrahierte Begründung

As the complaint was not admitted due to procedural default, the appellant bears the costs under Art. 66(1) BGG.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.