Non-entry for inadequate and abusive appeal

5A_465/2007Bundesgericht / II. zivilrechtliche Abteilung29.08.2007Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Supreme Court, in simplified procedure, did not enter into the appellant’s recusal request or his appeal against the Zurich Higher Court’s ruling. It held that the recusal motion against the presiding judge and court clerk was abusive and that the appeal lacked any sufficient engagement with the cantonal court’s reasoning. The appellant also failed to state properly how federal or constitutional law was violated. As a result, the appeal was dismissed as inadmissible, and a court fee of CHF 1,000 was charged to the appellant. The request for suspensive effect became moot.

Omnilex-Regeste

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG; Begründungsanforderungen der Beschwerde und Nichteintreten bei offensichtlicher Unzulänglichkeit oder Rechtsmissbrauch. Die Beschwerdeschrift muss sich in gedrängter Form mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen und klar aufzeigen, welche Bundesrechts- oder Verfassungsnormen verletzt sein sollen; blosse appellatorische Kritik genügt nicht. Verfassungsrügen unterliegen einer qualifizierten Rügepflicht. Ein allein der Prozessblockade dienendes Ausstandsbegehren ist unzulässig bzw. missbräuchlich und kann ohne weiteres unbeachtet bleiben (vgl. consid. 2).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
5A_465/2007/bnm

Urteil vom 29. August 2007
Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien
A.________ (als Nebenintervenient im Anfechtungsprozess gegen seine Ehefrau B.________,
Beschwerdeführer,
B.________,
Verfahrensbeteiligte,
vertreten durch Rechtsanwalt Hans Ulrich Hardmeier, substituiert durch Rechtsanwalt Dr. Dominik Vock,

gegen

Staat und Stadt Zürich, c/o Steueramt der Stadt Zürich, Börsenstrasse 10, Postfach, 8022 Zürich,
Kanton Zürich, vertreten durch Kantonales Steueramt Zürich, Abteilung Direkte Bundessteuer, Beckenhofstrasse 5, 8090 Zürich,
C.________ AG,
D.________ AG,
E.________,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Anfechtung.

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 11. Juli 2007 des Obergerichts des Kantons Zürich (I. Zivilkammer).

Der Präsident hat nach Einsicht
in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 11. Juli 2007 des Zürcher Obergerichts, das auf die Anträge des Beschwerdeführers (in seiner Einsprache gegen die obergerichtliche Aufforderung an die Beschwerdegegner zur Einreichung einer Antwort auf eine - von B.________ als vom Beschwerdeführer unterstützter Partei eingereichte - kantonale Berufung in einem Anfechtungsprozess) nicht eingetreten ist und die Fristansetzung zur Berufungsantwort bestätigt hat,

in Erwägung,

dass das Obergericht erwog, der Beschwerdeführer mache auch nicht ansatzweise Gründe für einen Ausschluss oder eine Ablehnung von Oberrichter Dr. B. Suter glaubhaft, seine Beschwer durch die angefochtene Verfügung sei nicht ersichtlich, sodann habe er als Intervenient auf Seiten der Berufungsklägerin B.________ keinen Anspruch auf die gerichtliche Zustellung eines Doppels deren Berufungsschrift, sondern müsse diese direkt bei der unterstützten Partei anfordern,
dass auf das (allein zum Zwecke der Blockierung der Justiz gestellte und damit missbräuchliche) Ausstandsbegehren gegen den Präsidenten der II. zivilrechtlichen Abteilung und Gerichtsschreiber Füllemann nicht einzutreten ist (BGE 111 Ia 148 E. 2, 105 Ib 301 E. 1c und d),
dass sodann die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift (entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen des Art. 55 Abs. 1 lit. c OG: Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4207ff., Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften (Botschaft, a.a.O. Ziff. 2.2.4, S. 4232) und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 116 II 745 E. 3 S. 749),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift (entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen des Art. 90 Abs. 1 lit. b OG: Botschaft, a.a.O. Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261f.),
dass im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden Erwägungen des Obergerichts eingeht und erst recht nicht nach den erwähnten Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Beschluss vom 11. Juli 2007 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass der Beschwerdeführer ausserdem einmal mehr missbräuchlich prozessiert,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende und ausserdem missbräuchliche - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG nicht einzutreten ist,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass mit dem bundesgerichtlichen Beschwerdeentscheid das Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird,
dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche, ohne Antwort abzulegen,
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren (ohne Parteiverhandlung) zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkannt:
1.
Auf das Ausstandsbegehren wird nicht eingetreten.
2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 29. August 2007
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schlagwörter

non-entryrecusalabusive litigationreasoning requirementconstitutional complaintcourt costsintervening party

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the recusal request against the president and court clerk was admissible

Extrahierter Entscheid

The recusal request was abusive and could not be entertained.

Extrahierte Begründung

It was filed solely to obstruct the administration of justice and did not plausibly state grounds for recusal.

Kernrechtsfrage

Whether the federal appeal met the required reasoning standard

Extrahierter Entscheid

The appeal did not sufficiently address the decisive reasons of the cantonal decision and contained no adequate legal or constitutional reasoning.

Extrahierte Begründung

Under Art. 42 and Art. 106(2) BGG, the appellant had to engage with the challenged reasoning and explain concretely which rights were violated; this was not done.

Kernrechtsfrage

Whether the appeal could be entered despite abusive litigation conduct

Extrahierter Entscheid

No; the appeal was abusive and therefore non-admissible.

Extrahierte Begründung

The submission was manifestly insufficiently reasoned and abusive, so non-entry followed under Art. 108(1)(b) and (c) BGG.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.