Federal Supreme Court dismisses appeal for insufficient reasoning

5A_457/2008Bundesgericht / II. zivilrechtliche Abteilung10.07.2008Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The appellant challenged a cantonal decision refusing free legal aid in a personality-rights dispute and sought federal relief, including suspension and legal aid. The Federal Supreme Court held that the appeal did not comply with the statutory reasoning requirements because it did not engage with the cantonal reasoning and improperly raised unrelated proceedings and new requests. It therefore did not enter into the appeal in simplified procedure. The request for federal legal aid was denied as hopeless, and court costs of CHF 500 were imposed on the appellant. The request for suspensive effect became moot.

Omnilex-Regeste

Art. 42 Abs. 1 und 2, Art. 106 Abs. 2, Art. 108 Abs. 1 lit. b, Art. 64 Abs. 1 und Art. 66 Abs. 1 BGG; Begründungsanforderungen und Nicht-Eintreten auf die Beschwerde: Die Beschwerdeschrift muss sich in gedrängter Form mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen und aufzeigen, inwiefern Bundesrecht verletzt sein soll. Pauschale Aufzählungen von Verfassungs- und EMRK-Rügen genügen nicht. Neue Begehren und Vorbringen sind unzulässig, soweit nicht der vorinstanzliche Entscheid dazu Anlass gibt. Erweist sich die Beschwerde von Anfang an als aussichtslos, ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen; die Kosten werden der unterliegenden Partei auferlegt.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
5A_457/2008/don

Urteil vom 10. Juli 2008
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Gerichtsschreiber Zbinden.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

  1. Y.________ Kranken- und Unfallversicherung,
  2. Z.________,
    Beschwerdegegnerinnen.

Gegenstand
unentgeltliche Prozessführung (Persönlichkeitsverletzung),

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 16. Mai 2008.

Nach Einsicht
in den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 16. Mai 2008, womit das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Rekursverfahren abgewiesen worden ist, ferner dem Rekurs gegen den Beschluss des Bezirksgerichts A.________ vom 23. April 2008 nicht stattgegeben worden ist, mit welchem das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung abgewiesen, dem Beschwerdeführer eine Kaution von Fr. 32'000.-- auferlegt und eine letzte Frist zu deren Leistung gesetzt worden ist,
in die Beschwerde gegen den vorgenannten Beschluss,
in das Gesuch um aufschiebende Wirkung,
in das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren,

in Erwägung,
dass auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, soweit sich der Beschwerdeführer nicht auf den Beschluss des Obergerichts vom 16. Mai 2008 bezieht, sondern andere Verfahren anspricht und in diesem Zusammenhang Begehren um Feststellung der Nichtigkeit stellt,
dass die Beschwerde einen Antrag zu enthalten hat, wobei neue Begehren unzulässig sind (Art. 99 Abs. 2 BGG).
dass die Beschwerde sodann zu begründen ist, d.h. in gedrängter Form durch Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, inwiefern dieser Bundesrecht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG),
dass Verfassungsverletzungen nur geprüft werden, wenn sie gerügt und gehörig begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 IV 287 1.4).
dass, wenn eine Sachverhaltsfeststellung beanstandet wird, in der Beschwerdeschrift dargelegt werden muss, inwiefern diese Feststellung willkürlich oder durch eine andere Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG (z.B. Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB) zustande gekommen ist (vgl. BGE 133 II 249 E. 1.2.2 und 1.4.3 S. 255).
dass in der Beschwerde keine neuen Tatsachen und Beweismittel vorgebracht werden dürfen, es sei denn, erst der Entscheid der Vorinstanz habe dazu Anlass gegeben (Art. 99 Abs. 1 BV),
dass die Beschwerde diesen Anforderungen nicht genügt, zumal der Beschwerdeführer zwar eine Reihe von Verfassungs- und EMRK-Verletzungen auflistet und dazu Rechtsprechung zitiert, ohne aber konkret auf die Erwägungen des angefochtenen Beschlusses einzugehen und aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Beschluss die Verfassung und die EMRK verletzt haben könnte,
dass somit im vereinfachten Verfahren (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG) durch den Präsidenten der Abteilung auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass mit dem Entscheid in der Sache das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird,
dass die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren abzuweisen ist, da sich die Beschwerde von Anfang an als aussichtslos erwiesen hat (Art. 64 Abs. 1 BGG),

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 10. Juli 2008
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Raselli Zbinden

Schlagwörter

free legal aidinadmissibilityreasoning requirementnew claimscourt costshopeless appealpersonality rights

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal met the Federal Supreme Court's admissibility and reasoning requirements.

Extrahierter Entscheid

The appeal did not sufficiently challenge the reasoning of the cantonal decision and therefore could not be considered on the merits.

Extrahierte Begründung

The filing raised other proceedings and new requests, and merely listed constitutional and ECHR violations without engaging with the contested decision as required by Art. 42 and Art. 106 para. 2 BGG.

Kernrechtsfrage

Whether the request for free legal aid in the federal proceedings should be granted.

Extrahierter Entscheid

No. The request was refused because the appeal had no prospects of success from the outset.

Extrahierte Begründung

Since the appeal was inadmissible, it was prospectively hopeless within the meaning of Art. 64 para. 1 BGG.

Kernrechtsfrage

Who bears the costs of the federal proceedings?

Extrahierter Entscheid

The appellant was ordered to pay the court costs.

Extrahierte Begründung

Costs follow the outcome of the inadmissibility decision under Art. 66 para. 1 BGG.

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