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5A_455/2011 ΓÇó Federal appeal inadmissible against non-final debt enforcement decision
5A_455/2011Bundesgericht / II. zivilrechtliche Abteilung06.07.2011Dismissed
The Federal Supreme Court dealt with a complaint in a seizure proceeding against a district court decision fixing the debtor's monthly subsistence minimum at CHF 2,475.95 and otherwise dismissing the complaint. It held that the federal complaint was inadmissible because the challenged decision was not a final cantonal decision; the proper remedy was a complaint under Art. 18 SchKG to the upper supervisory authority. As the filing was manifestly unsuccessful, the request for free legal aid was denied. Court costs of CHF 300 were charged to the appellant.
Art. 75 Abs. 1 BGG; Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG; admissibility of a complaint against a cantonal debt-enforcement supervisory decision. A federal complaint lies only against final cantonal decisions. Where the challenged decision is still open to review by a further cantonal remedy, the Federal Supreme Court must decline to enter into the matter ex officio in summary proceedings. Manifest inadmissibility excludes legal aid under Art. 64 Abs. 1 BGG; costs are borne by the unsuccessful party under Art. 66 Abs. 1 BGG.
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5A_455/2011
Urteil vom 6. Juli 2011
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Betreibungsamt C.________.
Gegenstand
Pfändung,
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Zirkulationsbeschluss vom 29. Juni 2011 des Bezirksgerichts Zürich (2. Abteilung als unterer kantonaler Aufsichtsbehörde über Betreibungsämter).
Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Zirkulationsbeschluss vom 29. Juni 2011 des Bezirksgerichts Zürich, das (als untere SchK-Aufsichtsbehörde) das monatliche Existenzminimum der Beschwerdeführerin im Rahmen einer Pfändung auf Fr. 2'475.95 festgesetzt, im übrigen jedoch die Beschwerde der Beschwerdeführerin abgewiesen hat, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist,
in das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren,
in Erwägung,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nur gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide offen steht (Art. 75 Abs. 1 BGG),
dass sich die vorliegende Beschwerde nicht gegen einen solchen Entscheid richtet,
dass nämlich - wie auch aus der kantonalen Rechtsmittelbelehrung hervorgeht - gegen den Zirkulationsbeschluss des Bezirksgerichts das Rechtsmittel der Beschwerde nach Art. 18 SchKG an die obere Aufsichtsbehörde erhoben werden kann,
dass somit auf die - nicht gegen einen letztinstanzlichen kantonalen Entscheid gerichtete und daher offensichtlich unzulässige - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist,
dass der Beschwerdeführerin in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG),
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Betreibungsamt C.________ und dem Bezirksgericht Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 6. Juli 2011
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Hohl Füllemann