Non-entry for insufficiently reasoned child-contact appeal

5A_450/2014Bundesgericht / II. zivilrechtliche Abteilung02.06.2014Dismissed

Zusammenfassung

The mother challenged the Bern cantonal decision on the father’s contact rights and a guardianship for their daughter. The Federal Supreme Court held that the request to extend the appeal deadline was legally impossible, and that the appeal did not meet the statutory reasoning requirements because it failed to engage with the cantonal court’s decisive findings and relied on new factual assertions. The Court therefore did not enter into the appeal, rendered the request for suspensive effect moot, denied legal aid as the appeal was hopeless, and ordered the appellant to pay CHF 300 in court costs.

Regest

Art. 47 Abs. 1, Art. 42 Abs. 1 f., Art. 99, Art. 106 Abs. 2, Art. 108 Abs. 1 lit. a und b, Art. 64 Abs. 1, Art. 66 Abs. 1 BGG; Zulässigkeit und Begründung der Beschwerde, Unverlängerbarkeit der gesetzlichen Beschwerdefrist, Novenverbot und Aussichtslosigkeit der unentgeltlichen Rechtspflege. Die Beschwerdeschrift hat sich in gedrängter Form mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinanderzusetzen und aufzuzeigen, welche Rechtssätze oder verfassungsmässigen Rechte inwiefern verletzt sein sollen; blosse Sachverhaltsdarstellung aus eigener Sicht genügt nicht. Verfassungsrügen unterliegen einer qualifizierten Begründungspflicht. Fehlt es an einer hinreichenden Begründung oder ist die Beschwerde offensichtlich unzulässig, ist im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten; neue Tatsachen und Beweismittel bleiben unzulässig (Art. 99 BGG). Aussichtslosigkeit schliesst die unentgeltliche Rechtspflege aus.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}

5A_450/2014

Urteil vom 2. Juni 2014

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Y.________,
vertreten durch Fürsprecher Urs Mosimann,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Persönlicher Verkehr,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 14. April 2014 des Obergerichts des Kantons Bern (Zivilabteilung, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht).

Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 14. April 2014 des Obergerichts des Kantons Bern, das eine Beschwerde der (im kantonalen Verfahren anwaltlich vertretenen) Beschwerdeführerin (unverheiratete Mutter) gegen die Regelung des Besuchsrechts des Beschwerdegegners (Vater) gegenüber der Tochter A.________ (geb. 2005) und gegen die Errichtung einer Beistandschaft nach Art. 308 ZGB für die Tochter abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist,

in Erwägung,
dass das Obergericht im Wesentlichen erwog, das Vorgehen der Beiständin sei nicht zu beanstanden, an deren Eignung sei nicht zu zweifeln, die Beschwerdeführerin substantiiere ihre Vorwürfe gegen den Beschwerdegegner nicht, auch in den Akten befänden sich keinerlei Hinweise auf eine Kindeswohlgefährdung durch den Umgang des Beschwerdegegners mit der Tochter, mangels Vorliegens sowohl der formellen wie auch der materiellen Voraussetzungen könne der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden,
dass das Gesuch der Beschwerdeführerin um Verlängerung der Beschwerdefrist abzuweisen ist, weil diese Frist eine gesetzliche Frist darstellt und daher nicht erstreckt werden kann (Art. 47 Abs. 1 BGG),
dass sodann die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass es insbesondere nicht genügt, den Sachverhalt aus eigener Sicht zu schildern und auf "eidesstattliche Erklärungen" des Sohnes der Beschwerdeführerin zu verweisen, zumal im bundesgerichtlichen Verfahren neue Tatsachenvorbringen und Beweismittel ohnehin ausgeschlossen sind (Art. 99 BGG),
dass die Beschwerdeführerin erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der obergerichtlichen Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Obergerichts vom 14. April 2014 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende und nach Ablauf der Beschwerdefrist auch nicht verbesserbare - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist,
dass mit dem Beschwerdeentscheid das Gesuch der Beschwerdeführerin um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird,
dass der Beschwerdeführerin in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG),
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1.

Das Gesuch um Erstreckung der Beschwerdefrist wird abgewiesen.

2.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

4.

Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

5.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. Juni 2014
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Füllemann

Schlagwörter

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