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5A_45/2008 ΓÇó Case discontinued after appeal withdrawal
5A_45/2008Bundesgericht / II. zivilrechtliche Abteilung26.02.2008Withdrawn
The appellant withdrew his federal appeal concerning the valuation of a property in debt enforcement proceedings after being refused legal aid as hopeless. The Federal Supreme Court, through the division president, therefore struck the case off the docket. Court costs of CHF 300 were charged to the appellant. The decision was communicated to the parties and to the Zurich High Court.
Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP; Rückzug der Beschwerde im bundesgerichtlichen Verfahren: Bei ausdrücklichem Rückzug ist das Verfahren ohne materielle Beurteilung als erledigt abzuschreiben. Die Kostenfolgen richten sich nach den allgemeinen Kostenregeln und fallen grundsätzlich der beschwerdeführenden Partei zur Last; dies gilt auch im vereinfachten Abschreibungsverfahren durch den Abteilungspräsidenten nach Art. 32 Abs. 2 BGG (vgl. auch Art. 5 Abs. 2 BZP, Art. 66 Abs. 1 BGG).
{T 0/2}
5A_45/2008/aka
Verfügung vom 26. Februar 2008
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Parteien
X.________,
________,
Beschwerdeführer,
gegen
Betreibungsamt Richterswil,
Sunnengartenstrasse 10, Postfach,
8805 Richterswil,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Liegenschaftsschätzung.
Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 8. Januar 2008 des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen).
Nach Einsicht
in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 8. Januar 2008 des Obergerichts des Kantons Zürich,
in Erwägung,
dass der Beschwerdeführer die erwähnte Eingabe (nach sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit abweisender Verfügung vom 22. Januar 2008) mit Schreiben vom 25. Februar 2008 zurückgezogen hat, die Beschwerde daher durch den Abteilungspräsidenten (Art. 32 Abs. 2 BGG) abzuschreiben ist (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP) und die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 BZP, Art. 66 Abs. 1 BGG),
verfügt der Präsident:
1.
Das Verfahren wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 26. Februar 2008
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Raselli Füllemann