Federal appeal inadmissible for insufficient reasoning

5A_442/2009Bundesgericht / II. zivilrechtliche Abteilung29.06.2009Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The appellant challenged a cantonal decision upholding the transfer of his guardianship to the social authority at his new residence and referring his request to lift the guardianship to the competent municipal authority. The Federal Court held that the complaint did not sufficiently address the reasoning of the cantonal judgment and did not show, in a legally adequate manner, any violation of federal or constitutional law. It therefore did not enter into the complaint. Court costs were waived.

Omnilex-Regeste

Art. 42 Abs. 1 and 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; admissibility of a federal complaint: the pleading must expressly engage with the decisive reasons of the challenged decision and, in a concise but specific manner, demonstrate the alleged violation of law. Constitutional grievances are subject to a strict substantiation requirement and must be pleaded clearly and in detail. A submission that merely reiterates the party’s position or ignores the pertinent considerations is manifestly insufficient and gives rise to non-entry in the simplified procedure under Art. 108 BGG (consid. 2).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
5A_442/2009

Urteil vom 29. Juni 2009
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Sozialbehörde Y.________,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Übernahme der Vormundschaft,

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 26. Mai 2009 des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer).

Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 26. Mai 2009 des Obergerichts des Kantons Zürich, das einen Rekurs des Beschwerdeführers gegen einen abweisenden Beschwerdeentscheid (betreffend eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Übernahme dessen Vormundschaft durch die Beschwerdegegnerin samt Ernennung einer Vormundin) abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist,

in Erwägung,
dass das Obergericht erwog, die Übernahme der Vormundschaft durch die Behörde am neuen Wohnsitz des Beschwerdeführers in Y.________ sei nicht zu beanstanden (Art. 377 Abs. 2 ZGB), zumal sich der Beschwerdeführer anlässlich seiner Anhörung ausdrücklich mit der Übertragung einverstanden erklärt habe, sodann habe die Vorinstanz den Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung der Vormundschaft und Errichtung einer Beistandschaft zu Recht an die zuständige Gemeinde Y.________ überwiesen, damit die dortige Vormundschaftsbehörde zunächst (auf Grund von § 89 EG/ZH zum ZGB) über einen Aufhebungsantrag zu Handen des Bezirksrats beschliesse,
dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen, 133 IV 286 E. 1.4 S. 287f.),
dass im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Beschluss des Obergerichts vom 26. Mai 2009 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden kein Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. Juni 2009
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann

Schlagwörter

guardianshipadmissibilityreasoning requirementconstitutional complaintsimplified procedurecourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the federal complaint met the reasoning requirements for admissibility under the BGG

Extrahierter Entscheid

No. The complaint did not engage with the decisive appellate reasoning or show, with the required specificity, any violation of federal or constitutional law.

Extrahierte Begründung

A complaint must identify the contested reasoning and explain precisely which legal norms were violated; constitutional claims must be distinctly pleaded and substantiated. Those requirements were not met.

Kernrechtsfrage

Whether court costs should be charged

Extrahierter Entscheid

No court costs were imposed.

Extrahierte Begründung

The court waived court costs in the simplified procedure.

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