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5A_436/2009 ΓÇó Refusal of advance waiver and non-entry due to unpaid advance
5A_436/2009Bundesgericht / II. zivilrechtliche Abteilung31.08.2009Inadmissible
The Federal Supreme Court rejected the appellant company's second request for waiver of the court advance and held that the complaint could not be entered into because the advance of CHF 3,000 was not paid within the non-extendable deadline and no proof of timely payment was provided. The appellant, a legal entity, could not obtain legal aid and showed no special reasons for a waiver. Court costs of CHF 500 were charged to the appellant.
Art. 62 Abs. 1 und 3 BGG; Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG; waiver of court advance and non-entry for non-payment: Outside the institution of legal aid, the Federal Supreme Court may not dispense with the security for court costs unless special reasons justify an exception under Art. 62(1) sentence 2 BGG. A legal person cannot invoke legal aid in the same way as a natural person. If the advance is not paid within the non-extendable grace period, and no proof of timely debit is produced where payment is instructed through a bank or post office, the appeal is not entered into under Art. 62(3) BGG in conjunction with Art. 108(1)(a) BGG; the costs are borne by the appellant (Art. 66(1) BGG).
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5A_436/2009/bnm
Urteil vom 31. August 2009
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Parteien
X.________ AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
Z.________,
Beschwerdegegner,
vertreten durch Fürsprecherin Claudine Eggen,
Gegenstand
Provisorische Rechtsöffnung.
Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen u.a. den Entscheid vom 19. Juni 2009 des Gerichtspräsidenten 3 des Gerichtskreises VIII Bern Laupen.
Nach Einsicht
in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen u.a. den Entscheid vom 19. Juni 2009 des Gerichtspräsidenten 3 des Gerichtskreises VIII Bern-Laupen,
in Erwägung,
dass die Beschwerdeführerin mit (ihr erstes Gesuch um Vorschussverzicht abweisender) Verfügung vom 6. Juli 2009 samt Nachfristansetzung gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG unter Androhung des Nichteintretens bei Säumnis aufgefordert worden ist, den (ihr mit Verfügung vom 26. Juni 2009 auferlegten, jedoch nicht eingegangenen) Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- innerhalb einer nicht erstreckbaren Nachfrist von 10 Tagen seit der am 8. Juli 2009 erfolgten Zustellung dem Bundesgericht in bar zu zahlen oder zu Gunsten der Bundesgerichtskasse (Postkonto 10-674-3) entweder an einem Schalter der Schweizerischen Post zu übergeben oder (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags an die Post oder an eine Bank) einem in der Schweiz befindlichen Post- bzw. Bankkonto der Beschwerde führenden Partei oder ihres Vertreters zu belasten (Art. 48 Abs. 4 BGG) und ausserdem (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags) der Bundesgerichtskasse innerhalb von 10 Tagen seit Ablauf der nicht erstreckbaren Nachfrist eine Bestätigung der Postfinance bzw. der Bank einzureichen, wonach der Vorschussbetrag fristgerecht dem Post- bzw. Bankkonto belastet worden ist,
dass die Beschwerdeführerin innerhalb der Nachfrist ein zweites Gesuch um Vorschussverzicht gestellt hat, das jedoch abzuweisen ist, weil ausserhalb der unentgeltlichen Rechtspflege, welche die Beschwerdeführerin nicht beantragt und welche dieser als juristischer Person ohnehin nicht gewährt werden könnte, nicht auf die Sicherstellung der Gerichtskosten nach Art. 62 Abs. 1 BGG verzichtet werden kann, zumal die Beschwerdeführerin auch keine besonderen, einen Verzicht rechtfertigenden Gründe im Sinne von Art. 62 Abs. 1 Satz 2 BGG darlegt,
dass festzustellen bleibt, dass die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss auch innerhalb der Nachfrist (und unter Berücksichtigung der Gerichtsferien: Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG) weder bei der Bundesgerichtskasse in bar geleistet noch zu deren Gunsten an einem Postschalter übergeben und auch nicht den (für den Fall eines Zahlungsauftrags) ihr obliegenden Nachweis der rechtzeitigen Vorschussleistung durch Belastungsbestätigung erbracht hat, weshalb androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und die Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
erkennt die Präsidentin:
1.
Das zweite Gesuch um Vorschussverzicht wird abgewiesen.
2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Gerichtspräsident 3 des Gerichtskreises VIII Bern-Laupen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 31. August 2009
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Hohl Füllemann