Non-entry on appeal against interim child support measures

5A_436/2008Bundesgericht / II. zivilrechtliche Abteilung21.07.2008Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Supreme Court dealt with an appeal against a cantonal decision on interim measures in a divorce case. The appellant challenged child support orders and related issues, but his submission did not meet the stringent constitutional pleading requirements applicable to appeals against interim measures. The Court held that he failed to identify any violated constitutional right or substantiate a constitutional violation. As a result, the Court did not enter into the appeal and ordered the appellant to pay court costs of CHF 1,000.

Omnilex-Regeste

Art. 98 and 106 Abs. 2 BGG; appeals against interim measures are limited to constitutional grievances and subject to strict substantiation; the appellant must identify the specific constitutional right allegedly violated and explain the breach in relation to the impugned reasoning. Mere opposition to the cantonal findings or substitution of one's own factual account is insufficient. Where the appellant lacks a legally protected interest in a particular challenge, that submission is inadmissible. If the pleading requirements are not met, the Federal Supreme Court may issue a non-entry decision in simplified procedure under Art. 108 Abs. 1 lit. a and b BGG; costs follow the outcome under Art. 66 Abs. 1 BGG.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
5A_436/2008/don

Urteil vom 21. Juli 2008
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Zbinden.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Y.________,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Felix Schürch.

Gegenstand
vorsorgliche Massnahmen nach Art. 137 ZGB,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Luzern, II. Kammer, als Rekursinstanz nach ZPO, vom 3. Juni 2008.

Erwägungen:

1.
Mit Entscheid vom 3. Juni 2008 hiess das Obergericht des Kantons Luzern einen Rekurs des Beschwerdeführers gegen den Entscheid des Amtsgerichtspräsidenten Z.________ vom 7. April 2008 betreffend vorsorgliche Massnahmen nach Art. 137 ZGB teilweise gut und verpflichtete den Beschwerdeführer, an den Unterhalt der beiden ehelichen Kinder A.________ und B.________ ab dem 1. Januar 2007 mit je Fr. 600.-- pro Monat zuzüglich Kinder/Ausbildungszulagen beizutragen. Der Beschwerdeführer wurde berechtigt, die von ihm ab diesem Zeitpunkt unter dem Titel "Konto Y.________" erbrachten Leistungen mit diesen Unterhaltsbeiträgen zu verrechnen. Von der Zusprechung eines Unterhaltsbeitrages an die Beschwerdegegnerin wurde abgesehen. Im Übrigen wurde der erstinstanzliche Entscheid bestätigt. Der Beschwerdeführer gelangt mit Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht.

2.
2.1 Mit der Beschwerde gegen Entscheide betreffend vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 98 BGG; BGE 133 III 393 E. 5.2). Das Bundesgericht wendet dabei das Recht nicht von Amtes wegen an, sondern prüft die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und hinreichend begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Es gilt das Rügeprinzip entsprechend der bisherigen Praxis zur staatsrechtlichen Beschwerde. In der Beschwerdeschrift ist deshalb anzuführen, welches verfassungsmässige Recht verletzt sein soll und kurz darzulegen, worin die behauptete Verletzung besteht (Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4344/4345).

2.2 Die Beschwerde genügt den genannten Begründungsanforderungen nicht. Der Beschwerdeführer nennt kein verfassungsmässiges Recht, welches die Vorinstanz verletzt haben könnte und zeigt auch nicht anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheides auf, inwiefern eine Verfassungsverletzung vorliegen könnte. Soweit der Beschwerdeführer Sachverhaltsrügen vorträgt, erhebt er keine Rügen nach Art. 105 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG, sondern setzt einzig seine Sicht der Dinge derjenigen des Obergerichts gegenüber. Die vom Beschwerdeführer angefochtene Kinderzuteilung ist nicht mehr Gegenstand des Verfahrens, da dieser Punkt bereits vor Obergericht nicht mehr streitig war. Der Vorwurf der fehlenden güterrechtlichen Auseinandersetzung lässt ausser Acht, dass es vorliegend nicht um das Scheidungsverfahren geht. Der obergerichtliche Entscheid hatte wie der erstinstanzliche einzig die vorsorglichen Massnahmen für die Dauer des Scheidungsverfahrens zum Gegenstand und der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, dass er im Rahmen der vorsorglichen Massnahmen um güterrechtliche Auseinandersetzung ersucht hat. Soweit sich der Beschwerdeführer mit Kinderunterhaltsbeiträgen von je Fr. 850.-- pro Kind und Monat einverstanden erklärt, ist er nicht mehr in seinem rechtlich geschützten Interesse betroffen (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG), hat doch das Obergericht die Unterhaltsbeiträge auf je Fr. 600.-- pro Kind und Monat festgesetzt.

2.3 Auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde ist somit im vereinfachten Verfahren (Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG) durch den Präsidenten der Abteilung nicht einzutreten.

3.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern, II. Kammer, als Rekursinstanz nach ZPO, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 21. Juli 2008
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:

Escher Zbinden

Schlagwörter

interim measureschild supportconstitutional complaintsubstantiationlegal interestnon-entrycourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the constitutional complaint requirements for an appeal against interim measures were met

Extrahierter Entscheid

The appeal did not satisfy the required constitutional pleading standards and was therefore inadmissible.

Extrahierte Begründung

In appeals against interim measures, only violations of constitutional rights may be invoked, and they must be specifically and sufficiently reasoned. The appellant raised no concrete constitutional right and merely opposed the cantonal findings with his own version of events.

Kernrechtsfrage

Whether the appellant had a legally protected interest in challenging the child support amounts

Extrahierter Entscheid

To the extent the appellant agreed to higher child support amounts than those ordered, he lacked a legally protected interest.

Extrahierte Begründung

The cantonal court had set child support at CHF 600 per child per month, not CHF 850, so that part of his submissions could not affect his legal position.

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