Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; superprovisional measures and appealability to the Federal Supreme Court. Superprovisional orders are, as a rule, not subject to appeal in Federal Supreme Court proceedings; the exceptional cases expressly recognized in case law are limited and must be construed restrictively. If the challenged measure merely provisionally regulates a matter pending the written merits decision, the affected party must await and then challenge that decision by the ordinary remedies available. Where inadmissibility is manifest, the President may issue a non-entry decision in simplified proceedings; costs are governed by Art. 66 Abs. 1 BGG.
5A_430/2025
Urteil vom 5. Juni 2025
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
Basel-Stadt, Rheinsprung 16, 4001 Basel.
Gegenstand
Superprovisorische Anordnung (Betreuungsregelung),
Beschwerde gegen die Verfügung des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 27. Mai 2025 (KE.2025.1).
A.________ (Beschwerdeführer) ist Vater der Kinder B.________ und C.________. Im Beschwerdeverfahren betreffend den Entscheid der KESB Basel-Stadt vom 2. Dezember 2024 eröffnete das Appellationsgericht Basel-Stadt am 27. Mai 2025 seinen Entscheid. Es begründete diesen mündlich und stellte den Parteien die schriftliche Begründung in Aussicht.
Sodann ordnete das Appellationsgericht - unter Hinweis auf die mündlichen Ausführungen und die noch folgende schriftliche Begründung des Beschwerdeentscheides - mit superprovisorischer Verfügung vom 27. Mai 2025 an, dass die bisher geltende Betreuungsregelung mit Wirkung ab 2. Juni 2025 aufgehoben und mit Wirkung ab diesem Tag durch eine neue Regelung ersetzt werde (welche in der Verfügung detailliert festgehalten wird) und dass superprovisorisch eine Erziehungsbeistandschaft errichtet werde (unter genauer Bezeichnung des Aufgabenkreises der Beistandsperson).
Gegen diese Verfügung wendet sich der Beschwerdeführer mit einer als "Verfassungsbeschwerde" betitelten Eingabe vom 30. Mai 2025 an das Bundesgericht mit den Begehren um deren sofortige Aufhebung, um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, um Feststellung, dass eine massive Grundrechtsverletzung durch die willkürliche Bewertung nicht existenter Gefährdungssituationen vorliege, und um sofortige Verpflichtung des Appellationsgerichts zur Zustellung der schriftlichen Urteilsbegründung.
Angefochten ist eine kantonal letztinstanzliche superprovisorische Verfügung. Entscheide im Zusammenhang mit superprovisorischen Massnahmen sind jedoch - von hier nicht interessierenden Ausnahmen (Nichtgewährung des Arrestes, Nichtanordnung der superprovisorischen Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechtes) abgesehen - nicht beim Bundesgericht anfechtbar (BGE 137 III 417 E. 1.2; 139 III 86 E. 1.1.1; 140 III 289 E. 1.1). Entsprechend enthält die angefochtene superprovisorische Verfügung auch keine Rechtsmittelbelehrung. Der Beschwerdeführer wird den in Aussicht gestellten schriftlichen Beschwerdeentscheid anfechten können.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der KESB Basel-Stadt und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt mitgeteilt.
Lausanne, 5. Juni 2025
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Möckli