Commitment in psychiatric clinic upheld under Art. 397a ZGB

5A_430/2007Bundesgericht / II. zivilrechtliche Abteilung09.08.2007Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The appellant challenged her continued confinement in a psychiatric clinic following emergency admission. The Federal Supreme Court held that, because she raised no specific objections to the cantonal findings of fact, it was bound by those findings. On that basis, the court confirmed that the conditions for retention under Art. 397a ZGB were met: the appellant needed inpatient treatment, medication compliance outside the clinic was not ensured, and the measure was necessary to prevent self-harm. The complaint was dismissed insofar as admissible, and no court fee was charged.

Omnilex-Regeste

Art. 397a ZGB; federal review of involuntary psychiatric retention and scope of factual review under the BGG; where the complainant raises no specific challenge to the cantonal findings, the Federal Supreme Court is bound by those findings absent manifest error or another legal defect. Retention in a suitable institution is lawful if personal care cannot otherwise be provided and inpatient treatment is necessary to prevent self-endangerment; the burden on the person’s environment may be taken into account in assessing the measure (consid. 1-3).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
5A_430/2007 /blb

Urteil vom 9. August 2007
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichterin Nordmann, Bundesrichter Marazzi,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn, Postfach 157, 4502 Solothurn.

Gegenstand
Fürsorgerische Freiheitsentziehung,

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen das Urteil
des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn
vom 27. Juli 2007.

Das Bundesgericht hat nach Einsicht
in die (gestützt auf Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 BGG erhobene) Beschwerde gegen das Urteil vom 27. Juli 2007 des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn, das eine kantonale Beschwerde der (am 11. Juli 2007 notfallmässig eingewiesenen) Beschwerdeführerin gegen ihre am 13. Juli 2007 in Anwendung von Art. 397a ZGB angeordnete Zurückbehaltung in der Klinik K.________ bis zum 18. August 2007 abgewiesen hat,

in Erwägung,
dass das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn - auf Grund ärztlicher Berichte und nach Anhörung der Beschwerdeführerin - erwog, die an einer ... leidende, aktuell stark ..., bereits zum ... Mal in der Klinik K.________ hospitalisierte Beschwerdeführerin sei auf die ... Medikamente angewiesen und müsse stationär behandelt werden, weil (mangels genügender Krankheitseinsicht) die regelmässige Medikamenteneinnahme ausserhalb der Klinik nicht gewährleistet wäre mit der Folge, dass sich die Beschwerdeführerin selbst gefährden würde, zumal sie über keinen Wohnsitz verfüge, starke ...tendenzen aufweise und auch eine Belastung für die Umwelt darstelle,
dass das Bundesgericht seinem Beschwerdeentscheid den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zu Grunde zu legen hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, die für den Verfahrensausgang entscheidenden Feststellungen sind offensichtlich unrichtig, d.h. unhaltbar und damit willkürlich nach Art. 9 BV (Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4207ff., Ziff. 4.1.4.2 zu Art. 92 Entwurf, S. 4338), oder beruhen auf einer anderweitigen Rechtsverletzung (Art. 97 Abs. 1 BGG),
dass die bundesgerichtliche Überprüfung eines verfassungswidrig festgestellten Sachverhalts voraussetzt, dass in der Beschwerdeschrift die Verfassungsverletzung gerügt (Art. 106 Abs. 2 BGG), d.h. (entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen des Art. 90 Abs. 1 lit. b OG: Botschaft, a.a.O. Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) neben der Erheblichkeit der gerügten Tatsachenfeststellungen (Botschaft, a.a.O. Ziff. 4.1.4.2 zu Art. 92 Entwurf, S. 4338) dargelegt wird (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261f.), inwiefern diese verfassungswidrig, namentlich unhaltbar sind, weil sie den Tatsachen klar widersprechen, auf einem offenkundigen Versehen beruhen oder sich sachlich nicht vertreten lassen (BGE 120 Ia 31 E. 4b S. 40),
dass im vorliegenden Fall die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht keine Sachverhaltsrügen erhebt,
dass somit das Bundesgericht von den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts über den Krankheitszustand der Beschwerdeführerin, ihre Behandlungsbedürftigkeit und die drohende Selbstgefährdung auszugehen hat, zumal auch kein Grund besteht, den Sachverhalt von Amtes wegen zu berichtigen oder zu ergänzen (Art. 105 Abs. 2 BGG),
dass auf Grund des vom Verwaltungsgericht festgestellten Sachverhalts die gestützt auf Art. 397a Abs. 1 ZGB verfügte Zurückbehaltung der Beschwerdeführerin in der Klinik K.________ bundesrechtskonform ist,
dass nämlich gemäss dieser Bestimmung eine Person wegen Geisteskrankheit in eine geeignete Anstalt eingewiesen und darin zurückbehalten werden darf, wenn ihr die nötige persönliche Fürsorge nicht anders zuteil werden kann,
dass im vorliegenden Fall der zufolge des Krankheitszustandes der Beschwerdeführerin nötige Schutz vor Selbstgefährdung nur durch die angeordnete stationäre Behandlung gewährleistet werden kann, bis die freiwillige Medikamenteneinnahme sichergestellt ist, wobei auch die Belastung zu berücksichtigen ist, welche die Beschwerdeführerin für ihre Umgebung bedeutet (Art. 397a Abs. 2 ZGB),
dass im Übrigen auf die zutreffenden Erwägungen im Urteil des Verwaltungsgerichts verwiesen wird (Art. 109 Abs. 3 BGG),
dass sich somit die Beschwerde, soweit sie zulässig ist, als offensichtlich unbegründet erweist,
dass keine Gerichtsgebühr erhoben wird,

im Verfahren nach Art. 109 BGG erkannt:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 9. August 2007
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schlagwörter

involuntary commitmentpsychiatric hospitalizationfactual reviewself-harmmedication compliancecourt fees

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the Federal Supreme Court could disturb the cantonal court's factual findings without specific constitutional complaints.

Extrahierter Entscheid

No. In the absence of any challenge to the facts, the Federal Supreme Court had to rely on the cantonal findings.

Extrahierte Begründung

The complaint contained no factual objections; therefore there was no basis to correct or supplement the record ex officio.

Kernrechtsfrage

Whether the continued hospitalization under Art. 397a ZGB was lawful.

Extrahierter Entscheid

Yes. On the established facts, the statutory conditions for involuntary retention in a suitable institution were met.

Extrahierte Begründung

Because the appellant's condition required protection against self-harm and her medication compliance outside the clinic was not secured, inpatient treatment was necessary; the burden on her environment also supported the measure.

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