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5A_428/2010 ΓÇó Non-entry for failure to pay advance costs
5A_428/2010Bundesgericht / II. zivilrechtliche Abteilung30.08.2010Inadmissible
The Federal Supreme Court did not enter into the appellant's complaint in a debt-enforcement matter because the required advance on costs of CHF 2,000 was not paid within the non-extendable deadline and no proof of timely debit was provided. The appellant was therefore ordered to pay court costs of CHF 500. The decision was issued by the president of the II. Civil Law Court.
Art. 62 Abs. 3, Art. 66 Abs. 1 and Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG; non-payment of the advance on costs within the non-extendable deadline leads to non-entry if the party fails neither to pay in cash or by authorized transfer nor to furnish timely debit proof. The warning must be issued with threat of non-entry; once the deadline expires unused, the appeal is summarily disposed of in non-entry proceedings (consid. 1). Costs are borne by the defaulting appellant (consid. 1).
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5A_428/2010
Urteil vom 30. August 2010
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
X.________ AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
Z.________,
vertreten durch Fürsprecher Claude Lengyel,
Beschwerdegegner,
Betreibungsamt A.________.
Gegenstand
Rententionsbeschwerde.
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 14. Mai 2010 des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen).
Nach Einsicht
in die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 14. Mai 2010 des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen),
in Erwägung,
dass die Beschwerdeführerin mit Nachfristansetzung gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG vom 29. Juni 2010 unter Androhung des Nichteintretens bei Säumnis aufgefordert worden ist, den (ihr mit Verfügung vom 7. Juni 2010 auferlegten, jedoch nicht eingegangenen) Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- innerhalb der nicht erstreckbaren Nachfrist von 10 Tagen seit der (wegen Nichtabholens bei der Post) als am 9. Juli 2010 erfolgt geltenden (Art. 44 Abs. 2 BGG) Zustellung dem Bundesgericht in bar zu zahlen oder zu Gunsten der Bundesgerichtskasse (Postkonto 10-674-3) entweder an einem Schalter der Schweizerischen Post zu übergeben oder (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags an die Post oder an eine Bank) einem in der Schweiz befindlichen Post- bzw. Bankkonto der Beschwerde führenden Partei oder ihres Vertreters zu belasten (Art. 48 Abs. 4 BGG) und ausserdem (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags) der Bundesgerichtskasse innerhalb von 10 Tagen seit Ablauf der nicht erstreckbaren Nachfrist eine Bestätigung der Postfinance bzw. der Bank einzureichen, wonach der Vorschussbetrag fristgerecht dem Post- bzw. Bankkonto belastet worden ist,
dass die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss auch innerhalb der Nachfrist (und unter Berücksichtigung der Gerichtsferien: Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG) weder bei der Bundesgerichtskasse in bar geleistet noch zu deren Gunsten an einem Postschalter übergeben und auch nicht den (für den Fall eines Zahlungsauftrags) ihr obliegenden Nachweis der rechtzeitigen Vorschussleistung durch Belastungsbestätigung erbracht hat, weshalb androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und die Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Betreibungsamt A.________ und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 30. August 2010
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Hohl Füllemann