Non-entry for failure to pay advance costs

5A_418/2009Bundesgericht / II. zivilrechtliche Abteilung10.08.2009Inadmissible

Zusammenfassung

The appellant filed a federal civil appeal against a cantonal decision of the Thurgau Higher Court in a debt-anweisung matter. After legal aid was refused as manifestly lacking prospects, he was ordered to pay an advance on costs of CHF 1,500 within a non-extendable deadline. He failed to pay the advance and also failed to provide proof of timely debiting. The Federal Supreme Court therefore refused to enter into the appeal and charged the appellant with court costs of CHF 500.

Regest

Art. 62 Abs. 3, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG; non-payment of the advance on costs within the non-extendable final deadline leads to non-entry into the appeal. If the appellant neither pays the amount in due form nor furnishes the required proof of timely debit after a payment order, the appeal is dismissed without examination on the merits. In such a case, court costs are imposed on the defaulting appellant under Art. 66 Abs. 1 BGG (consid. 1).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
5A_418/2009

Urteil vom 10. August 2009
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Y.________,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Ruedi Garbauer.

Gegenstand
Schuldneranweisung,

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 4. Mai 2009 des Obergerichts des Kantons Thurgau.

Nach Einsicht
in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 4. Mai 2009 des Obergerichts des Kantons Thurgau,

in Erwägung,
dass der Beschwerdeführer mit Nachfristansetzung gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG vom 15. Juli 2009 unter Androhung des Nichteintretens bei Säumnis aufgefordert worden ist, den (ihm mit - sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abweisender - Verfügung vom 22. Juni 2009 auferlegten, jedoch nicht eingegangenen) Kostenvorschuss von Fr. 1'500.-- innerhalb einer nicht erstreckbaren, durch die Gerichtsferien nicht gehemmten (Art. 46 Abs. 2 BGG) Nachfrist von 10 Tagen seit der am 20. Juli 2009 erfolgten Zustellung dem Bundesgericht in bar zu zahlen oder zu Gunsten der Bundesgerichtskasse (Postkonto 10-674-3) entweder an einem Schalter der Schweizerischen Post zu übergeben oder (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags an die Post oder an eine Bank) einem in der Schweiz befindlichen Post- bzw. Bankkonto der Beschwerde führenden Partei oder ihres Vertreters zu belasten (Art. 48 Abs. 4 BGG) und ausserdem (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags) der Bundesgerichtskasse innerhalb von 10 Tagen seit Ablauf der nicht erstreckbaren Nachfrist eine Bestätigung der Postfinance bzw. der Bank einzureichen, wonach der Vorschussbetrag fristgerecht dem Post- bzw. Bankkonto belastet worden ist,
dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss auch innerhalb der Nachfrist weder bei der Bundesgerichtskasse in bar geleistet noch zu deren Gunsten an einem Postschalter übergeben und auch nicht den (für den Fall eines Zahlungsauftrags) ihm obliegenden Nachweis der rechtzeitigen Vorschussleistung durch Belastungsbestätigung erbracht hat, weshalb androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und der Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. August 2009
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann

Schlagwörter

advance costsnon-entrylegal aiddeadline defaultcourt costs