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5A_417/2014 ΓÇó Appeal against wage garnishment notice declared inadmissible
5A_417/2014Bundesgericht / II. zivilrechtliche Abteilung21.05.2014Inadmissible
The Federal Supreme Court refused to enter into a recusal request against the presiding judge because it was abusive and aimed only at blocking the proceedings. It also declared the appeal inadmissible for lack of current legal interest, since the challenged wage garnishment notice had been replaced by a later one. The request for suspensive effect became moot, and legal aid was denied because the appeal was hopeless. Court costs of CHF 500 were imposed on the complainant.
Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG; Art. 66 Abs. 1 BGG; inadmissibility for lack of current practical interest and abusive recusal motions. A complaint is only admissible if the appellant retains a current protected interest in having the contested measure set aside. If the challenged enforcement measure has been superseded by a later measure, the requisite interest falls away unless a favorable judgment can still remove the alleged disadvantage. Recusal requests filed solely to obstruct the proceedings are not examined on the merits. A request for legal aid must be refused where the appeal is manifestly without prospects of success (consid. 2-5).
{T 0/2}
5A_417/2014
Urteil vom 21. Mai 2014
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Zbinden.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Betreibungsamt Zug.
Gegenstand
Einkommenspfändung/Lohnsperre,
Beschwerde gegen die Präsidialverfügung des Obergerichts des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 25. April 2014.
Angefochten ist eine Verfügung des Präsidenten der II. Beschwerdeabteilung, Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, des Kantons Zug vom 25. April 2014 (BA 2014 24). Der Beschwerdeführer verlangt den Ausstand von Bundesrichterin Escher. Zudem ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren sowie um Gewährung der aufschiebenden Wirkung.
2.1. Auf das ausschliesslich zur Blockierung der Justiz gestellte und damit missbräuchliche Ausstandsbegehren gegen Bundesrichterin Escher ist nicht einzutreten (BGE 114 Ia 278 E. 1; 111 Ia 148 E. 2; 105 Ib 301 E. 1c und d).
2.2. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist ausschliesslich die Präsidialverfügung vom 25. April 2014 (BA 2014 24), die der Beschwerde beigelegen hat. Soweit sich die Beschwerde gegen andere entscheide richtet, ist darauf nicht einzutreten. Gleiches gilt für allfällige Ausstandsbegehren gegen Mitglieder der Aufsichtsbehörde.
3.1. Die Beschwerde setzt ein aktuelles schützenswertes Interesse voraus, das nicht mehr gegeben ist, wenn der Nachteil auch bei Gutheissung der Beschwerde nicht mehr behoben werden kann (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG; BGE 118 Ia 488 E. 1a).
3.2. Nach der angefochtenen Verfügung teilte das Betreibungsamt Zug dem Beschwerdeführer in der laufenden Betreibung Nr. xxx am 28. März 2014 mit, sämtliches Einkommen, inkl. Anteil 13. Monatslohn und allfällige Gewinnbeteiligung seien an das Betreibungsamt zu überweisen. Der Beschwerdeführer hat dagegen am 16. April 2014 bei der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Zug Beschwerde erhoben. Am 23. April 2014 teilte das Betreibungsamt Zug der Aufsichtsbehörde mit, der Beschwerdeführer sei am 15. April 2014 zur Einvernahme erschienen und es sei gleichentags eine neue Lohnpfändungsanzeige im das monatliche Existenzminimum von Fr. 2'168.85 übersteigenden Betrag (neu errechnet) an die Arbeitgeberin erlassen worden. Aus diesem Grund hat die Vorinstanz die Beschwerde gegen die Verfügung des Betreibungsamtes vom 28. März 2014 als gegenstandslos abgeschrieben und keine Kosten erhoben.
3.3. Da die bei der kantonalen Aufsichtsbehörde angefochtene Lohnpfändungsanzeige vom 28. März 2014 durch eine spätere vom 15. April 2014 ersetzt worden ist, besteht kein aktuelles schützenswertes Interesse an der Behandlung der vorliegenden Beschwerde in Zivilsachen: Aufgrund der gegebenen tatsächlichen Umstände könnte ein allfälliger Nachteil auch bei Gutheissung der Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 25. April 2014 betreffend die Lohnpfändungsanzeige vom 28. März 2014 nicht mehr behoben werden.
3.4. Auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde ist somit in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG durch das präsidierende Mitglied der Abteilung unter Kostenfolge für den Beschwerdeführer (Art. 66 Abs. 1 BGG) nicht einzutreten.
Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung (Art. 103 BGG) gegenstandslos.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, zumal sich die Beschwerde von Anfang an als aussichtslos erwiesen hat.
Auf das Ausstandsbegehren gegen Bundesrichterin Escher wird nicht eingetreten.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Zug und dem Obergericht des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 21. Mai 2014
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Zbinden