Non-entry for failure to submit signed complaint

5A_417/2007Bundesgericht / II. zivilrechtliche Abteilung21.08.2007Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The appellant challenged a cantonal supervisory decision refusing restoration of the deadline for filing an opposition. The Federal Supreme Court ordered him to submit a signed complaint within five days, warning of non-entry. He did not collect the order from the post office, so service was deemed completed, and he still failed to file a signed complaint in time. The Court therefore did not enter on the appeal. It also noted that the complaint would in any event have failed the federal reasoning requirements. The appellant was ordered to pay CHF 300 in court costs.

Omnilex-Regeste

Art. 42 Abs. 5, Art. 44 Abs. 2 und Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG; Nichteintreten bei Ausbleiben der eigenhändigen Unterzeichnung innert angesetzter, nicht erstreckbarer Frist. Wird eine Verfügung an die angegebene Adresse versandt und nicht abgeholt, gilt sie am letzten Tag der postalischen Abholfrist als zugestellt. Unterbleibt die fristgerechte Nachreichung der unterzeichneten Rechtsschrift, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Unabhängig davon führt auch eine ungenügende Begründung nach Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG zum Nichteintreten. Die Kosten werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
5A_417/2007 /blb

Urteil vom 21. August 2007
Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, Postfach, 8023 Zürich.

Gegenstand
Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist,

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 5. Juli 2007 des Obergerichts des Kantons Zürich.

Der Präsident hat nach Einsicht
in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 5. Juli 2007 des Obergerichts des Kantons Zürich, das (als obere SchK-Aufsichtsbehörde) einen Rekurs des Beschwerdeführers gegen die (von der unteren Aufsichtsbehörde) verweigerte Wiederherstellung der verpassten Rechtsvorschlagsfrist abgewiesen hat,

in Erwägung,
dass der Beschwerdeführer vom Bundesgericht mit Verfügung vom 27. Juli 2007 (unter Zustellung einer Kopie seiner Beschwerdeschrift) aufgefordert worden ist, die Beschwerdeschrift eigenhändig zu unterzeichnen und dem Bundesgericht die unterzeichnete Rechtsschrift innerhalb einer nicht erstreckbaren Frist von 5 Tagen seit Zustellung der Verfügung zu retournieren, mit der Androhung, dass andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (Art. 42 Abs. 5 BGG),
dass die (an die vom Beschwerdeführer angegebene Adresse versandte) Verfügung vom 27. Juli 2007 vom Beschwerdeführer nicht abgeholt worden ist, weshalb sie als am letzten Tag der 7-tägigen postalischen Abholfrist, d.h. als am 6. August 2007 zugestellt gilt (Art. 44 Abs. 2 BGG),
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht innerhalb der ihm angesetzten Frist keine unterzeichnete Beschwerdeschrift hat zukommen lassen,
dass deshalb androhungsgemäss gestützt auf Art. 42 Abs. 5 BGG im Verfahren gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass im Übrigen auf die den Begründungsanforderungen der Art. 42 Abs. 2 und 106 Abs. 2 BGG nicht genügende Beschwerde auch bei rechtzeitiger Retournierung eines unterzeichneten Beschwerdeexemplars nicht eingetreten worden wäre,
dass der Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG der Abteilungspräsident zuständig ist,

im Verfahren nach Art. 108 BGG erkannt:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Obergericht des Kantons Zürich und der ... schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 21. August 2007
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schlagwörter

non-entrysignature requirementpostal servicedeadline restorationopposition periodcourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the complaint had to be dismissed because the appellant did not return a signed version within the non-extendable deadline set by the Court.

Extrahierter Entscheid

Yes. The appellant did not comply with the order to submit a signed complaint within five days, so the Court could not enter on the appeal.

Extrahierte Begründung

The Court had warned that non-compliance would lead to non-entry under Art. 42(5) BGG. The service of the order was deemed completed on the last day of the postal pickup period under Art. 44(2) BGG, and no signed complaint was filed in time.

Kernrechtsfrage

Whether the complaint satisfied the federal reasoning requirements.

Extrahierter Entscheid

No. Independently of the signature defect, the complaint did not meet the requirements of Art. 42(2) and Art. 106(2) BGG.

Extrahierte Begründung

The submissions were insufficiently reasoned, so even a timely signed version would not have allowed entry.

Kernrechtsfrage

Who bears the court costs for the non-entry decision.

Extrahierter Entscheid

The appellant bears the court fee.

Extrahierte Begründung

Costs follow the unsuccessful outcome under Art. 66(1) BGG.

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