Federal appeal dismissed for insufficient reasoning and abuse

5A_416/2010Bundesgericht / II. zivilrechtliche Abteilung03.06.2010Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Supreme Court dealt with an appeal against two cantonal decisions concerning the opening of bankruptcy proceedings. The appellant also filed a recusal request against the presiding judge. The Court held that the recusal request was abusive and that the appeal failed to meet the statutory reasoning requirements because it did not engage with the cantonal reasoning or show any violation of federal or constitutional law. It further noted abusive litigation behavior. The Court therefore did not enter into the recusal request or the appeal and imposed court costs of CHF 700 on the appellant.

Omnilex-Regeste

Art. 42 Abs. 1 und 2, Art. 42 Abs. 7, Art. 106 Abs. 2, Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG; Begründungsanforderungen der Beschwerde an das Bundesgericht und Nichteintreten bei offensichtlicher Unzulänglichkeit oder Rechtsmissbrauch. Die Beschwerdeschrift hat sich in gedrängter Form mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinanderzusetzen und klar aufzuzeigen, welche Bundes- oder Verfassungsrechte inwiefern verletzt sein sollen. Pauschale Kritik oder das bloss reiterierende Vorbringen des kantonalen Standpunkts genügen nicht. Missbräuchlich erhobene Ausstandsbegehren oder Rechtsmittel können ohne materielle Behandlung unbeachtet bleiben; im Verfahren nach Art. 108 BGG entscheidet die Abteilungspräsidentin im vereinfachten Verfahren.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
5A_416/2010

Urteil vom 3. Juni 2010
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Y.________ Kranken- und Unfallversicherung AG,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Konkurseröffnung,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 13. Januar 2010 des Obergerichts und gegen den Zirkulationsbeschluss vom 26. April 2010 des Kassationsgerichts des Kantons Zürich.

Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen
a) den Beschluss vom 13. Januar 2010 des Obergerichts des Kantons Zürich, das auf einen Rekurs des Beschwerdeführers gegen die über ihn erfolgte Konkurseröffnung nicht eingetreten ist,
sowie gegen
b) den Zirkulationsbeschluss vom 26. April 2010 des Kassationsgerichts des Kantons Zürich, das auf die Nichtigkeitsbeschwerde des Beschwerdeführers gegen den erwähnten Beschluss des Obergerichts nicht eingetreten ist,

in Erwägung,
dass das Ausstandsbegehren des Beschwerdeführers gegen die Abteilungspräsidentin allein zum Zweck der Verfahrensverzögerung gestellt wird und sich daher als missbräuchlich erweist, weshalb darauf nicht einzutreten ist,
dass das Obergericht im Beschluss vom 13. Januar 2010 erwog, der Beschwerdeführer sei mit am 31. Dezember 2009 zugestellter Verfügung zur Leistung eines Kostenvorschusses für das Rekursverfahren aufgefordert worden, habe diesen jedoch nicht innerhalb der Frist geleistet, weshalb androhungsgemäss zu verfahren sei,
dass sodann das Kassationsgericht im Zirkulationsbeschluss vom 26. April 2010 erwog, der Beschwerdeführer setze sich nicht nach den Anforderungen des § 288 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO/ZH mit den obergerichtlichen Erwägungen auseinander und zeige keinen Nichtigkeitsgrund auf, insbesondere lege er nicht dar, inwiefern das Obergericht auf eine Eingabe des Beschwerdeführers hätte antworten sollen, die Säumnisfolgen der Nichtleistung des Vorschusses seien dem Beschwerdeführer angedroht worden, im Übrigen wäre auf die Nichtigkeitsbeschwerde auch wegen Verspätung nicht einzutreten,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),
dass im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer in seinen Eingaben an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die Erwägungen des Obergerichts und des Kassationsgerichts eingeht,
dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen klar und detailliert aufzeigt, inwiefern der obergerichtliche Beschluss vom 13. Januar 2010 und der kassationsgerichtliche Zirkulationsbeschluss vom 26. April 2010 rechts- oder verfassungswidrig sein sollen,
dass der Beschwerdeführer ausserdem einmal mehr missbräuchlich prozessiert (Art. 42 Abs. 7 BGG),
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende und überdies missbräuchliche - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG nicht einzutreten ist,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,
dass schliesslich hinsichtlich der vom Beschwerdeführer erwähnten früheren kantonalen Entscheide keine weiteren bundesgerichtlichen Verfahren eröffnet werden (Art. 100 BGG),

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf das Ausstandsbegehren wird nicht eingetreten.

2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht und dem Kassationsgericht des Kantons Zürich, dem Konkursamt Unterstrass-Zürich und dem Handelsregisteramt des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. Juni 2010
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann

Schlagwörter

bankruptcyinadmissibilityinsufficient reasoningrecusal requestabuse of processcourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the recusal request against the division president was admissible

Extrahierter Entscheid

The recusal request was manifestly abusive and aimed only at delaying the proceedings; no consideration was given to it.

Extrahierte Begründung

The request served solely to delay the case and was therefore abusive.

Kernrechtsfrage

Whether the federal appeal met the requirements of reasoning under the Federal Supreme Court Act

Extrahierter Entscheid

The appeal did not sufficiently address the reasoning of the cantonal decisions and lacked the required substantiation.

Extrahierte Begründung

The appellant failed to explain, in a legally adequate manner, how the Obergericht and Kassationsgericht had violated federal or constitutional law.

Kernrechtsfrage

Whether court costs should be imposed on the appellant

Extrahierter Entscheid

Court costs were charged to the losing appellant.

Extrahierte Begründung

As the appeal was unsuccessful, the appellant bore the costs.

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