Federal appeal inadmissible for insufficient reasoning

5A_413/2012Bundesgericht / II. zivilrechtliche Abteilung04.06.2012Inadmissible

Zusammenfassung

The Federal Supreme Court held that the appellant's filing did not satisfy the statutory reasoning requirements because it failed to engage with the cantonal court's decisive reasoning. The complaint was therefore not entered into. As the appeal was hopeless, the request for free legal aid was denied. Court costs of CHF 500 were imposed on the appellant.

Regest

Art. 42 Abs. 1 and 2, Art. 106 Abs. 2 and Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; requirement of reasoned federal complaint. A complaint must, in direct relation to the challenged decision, set out in a concise and substantiated manner which federal law or constitutional rights were infringed and why. Mere repetition of previous submissions or abstract criticism is insufficient. Constitutional grievances must be specifically alleged and reasoned. If these requirements are not met, the court will not enter into the complaint. Legal aid under Art. 64 Abs. 1 BGG presupposes non-hopeless prospects; an inadmissible, insufficiently reasoned appeal is hopeless. Costs are charged to the losing party under Art. 66 Abs. 1 BGG.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
5A_413/2012

Urteil vom 4. Juni 2012
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Aktiengesellschaft Y.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Benno Wild,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 23. April 2012 des Obergerichts des Kantons Luzern (2. Abteilung).

Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 23. April 2012 des Obergerichts des Kantons Luzern, das auf eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die erstinstanzliche Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für Fr. 420'312.15 (nebst Zins) an die Beschwerdegegnerin nicht eingetreten ist,
in das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren,

in Erwägung,
dass das Obergericht erwog, die Beschwerdeführerin setze sich in ihrer Beschwerde auch nicht annähernd mit den erstinstanzlichen Erwägungen auseinander, sondern beschränke sich darauf, den Inhalt ihrer Stellungnahme zum Rechtsöffnungsgesuch wiederzugeben, damit vermöge ihre Eingabe selbst minimalen Anforderungen an die Begründungspflicht nicht zu genügen, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten sei, zufolge ihrer Aussichtslosigkeit könne schliesslich der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege für das obergerichtliche Verfahren nicht gewährt werden,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen über die Unzulässigkeit ihrer Beschwerde eingeht,
dass sie erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Obergerichts vom 23. April 2012 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass der Beschwerdeführerin in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG),
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. Juni 2012
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann

Schlagwörter

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