Complaint inadmissible for insufficient reasoning

5A_41/2009Bundesgericht / II. zivilrechtliche Abteilung29.01.2009Inadmissible

Zusammenfassung

The Federal Supreme Court did not enter into the wife’s complaint against the Freiburg cantonal court’s non-entry decision in a divorce appeal. The court held that the filing did not meet the federal pleading and reasoning requirements: it did not address the decisive cantonal considerations, nor did it specify in a substantiated manner which legal or constitutional norms were violated. A mere challenge to the first-instance divorce judgment was not enough. The complainant was ordered to pay court costs of CHF 1,000.

Regest

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Begründungsanforderungen der Beschwerde ans Bundesgericht. Die Beschwerdeschrift hat sich mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinanderzusetzen und in gedrängter Form darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt; Verfassungsrügen sind ausdrücklich und substanziiert anhand der vorinstanzlichen Erwägungen vorzubringen. Unterbleibt eine solche Auseinandersetzung, namentlich wenn lediglich der erstinstanzliche Entscheid kritisiert wird, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Die Gerichtskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
5A_41/2009/don

Urteil vom 29. Januar 2009
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Y.________,
Beschwerdegegner,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Anton Henninger.

Gegenstand
Ehescheidung,

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen das Urteil vom 5. November 2008 des Kantonsgerichts Freiburg (I. Zivilappellationshof).

Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72ff. BGG gegen das Urteil vom 5. November 2008 des Freiburger Kantonsgerichts, das auf eine kantonale Berufung der Beschwerdeführerin gegen ein erstinstanzliches Scheidungsurteil nicht eingetreten ist,

in Erwägung,
dass das Kantonsgericht erwog, das erstinstanzliche Urteil habe die Beschwerdeführerin am 20. August 2008 zugestellt erhalten, ihre erste Berufungseingabe vom 5. September 2008 sei daher vor Ablauf der Berufungsfrist (am 19. September 2008) eingereicht worden, enthalte jedoch keine Auseinandersetzung mit dem erstinstanzlichen Urteil und erweise sich mangels Begründung als unzulässig, sodann sei die erst nach Ablauf der Berufungsfrist am 29. September 2008 eingereichte ergänzende Berufungsschrift der Beschwerdeführerin verspätet,
dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen, 133 IV 286 E. 1.4 S. 287f.),
dass im vorliegenden Fall die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht auf die entscheidenden kantonsgerichtlichen Erwägungen eingeht, obgleich sie sowohl in der kantonsgerichtlichen Rechtsmittelbelehrung wie auch durch das Bundesgericht (mit Schreiben vom 23. Dezember 2008) auf die Begründungsanforderungen einer Beschwerde nach Art. 72ff. BGG aufmerksam gemacht worden ist,
dass die Beschwerdeführerin erst recht nicht nach diesen Anforderungen anhand der kantonsgerichtlichen Erwägungen aufzeigt, inwiefern das Urteil vom 5. November 2008 des Kantonsgerichts rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass es insbesondere nicht genügt, das erstinstanzliche Scheidungsurteil in Frage zu stellen,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Freiburg schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. Januar 2009
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann

Schlagwörter

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