Federal appeal rejected for insufficient reasoning

5A_407/2007Bundesgericht / II. zivilrechtliche Abteilung20.07.2007Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Supreme Court did not enter into the complaint against the Zurich High Court's refusal to hear an untimely cantonal appeal concerning release from involuntary placement. The filing did not identify any violation of law or constitutional rights and did not engage with the cantonal court's reasoning, so the complaint failed the substantiation requirements of the BGG. The court waived fees and denied party compensation.

Omnilex-Regeste

Art. 42 Abs. 1 und 2, Art. 106 Abs. 2, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Begründungsanforderungen der Beschwerde: Das Bundesgericht tritt auf eine Beschwerde nur ein, wenn die Eingabe sich mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt und in gedrängter Form darlegt, welche Bundesrechts- oder Verfassungsnormen verletzt sein sollen und weshalb. Bloss pauschale Kritik oder das Unterlassen jeder Auseinandersetzung mit den Entscheidgründen genügt nicht. Fehlt eine hinreichende Begründung, erfolgt Nichteintreten im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied (vgl. Art. 108 BGG).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
5A_407/2007/bnm

Urteil vom 20. Juli 2007
Präsidierendes Mitglied der II. zivilrechtlichen Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien
X.________, zzt. Klinik Z.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Zürich (II. Zivilkammer), Postfach, 8023 Zürich.

Gegenstand
Verspätete kantonale Berufung (fürsorgerische Freiheitsentziehung).

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 13. Juli 2007 des Obergerichts des Kantons Zürich.

Das präsidierende Mitglied hat nach Einsicht
in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 13. Juli 2007 des Zürcher Obergerichts, das auf eine kantonale Berufung des (am 19. Juni 2007 gestützt auf Art. 397a ZGB wegen .... in die Klinik Z.________ eingewiesenen) Beschwerdeführers gegen die (erstinstanzlich am 28. Juni 2007 erfolgte) Abweisung seines Entlassungsgesuchs vom 20. Juni 2007 nicht eingetreten ist,

in Erwägung,
dass das Obergericht erwog, dem Beschwerdeführer sei das erstinstanzliche Urteil am 28. Juni 2007 eröffnet worden, die fünftägige Berufungsfrist sei daher am 3. Juli 2007 (Dienstag) abgelaufen und die erst am 4. Juli 2007 bei der Post aufgegebene Berufung somit verspätet, weshalb darauf nicht eingetreten werde, indessen stehe es dem Beschwerdeführer, wenn er die Voraussetzungen für seine Rückbehaltung in der Klinik als nicht mehr gegeben erachte, frei, bei der Klinikleitung auf Grund von Art. 397b Abs. 3 ZGB ein neues Entlassungsgesuch zu stellen,
dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift (entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen des Art. 55 Abs. 1 lit. c OG: Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4207ff., Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften (Botschaft, a.a.O. Ziff. 2.2.4, S. 4232) und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 116 II 745 E. 3 S. 749),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift (entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen des Art. 90 Abs. 1 lit. b OG: Botschaft, a.a.O. Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261f.),
dass im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht keine Rechts- oder Verfassungsverletzung behauptet,
dass er ebenso wenig auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass er erst recht nicht nach den erwähnten gesetzlichen Anforderungen auf Grund dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der obergerichtliche Beschluss vom 13. Juli 2007 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass keine Gerichtsgebühr erhoben wird,
dass der unterliegende Beschwerdeführer - entgegen seinem Antrag - keine Parteientschädigung zugesprochen erhält,
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Mitglied zuständig ist,

erkannt:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
3.
Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 20. Juli 2007
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:

Schlagwörter

inadmissibilityinsufficient reasoningfederal complaintprotective placementparty compensationcourt fees

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the federal complaint was sufficiently reasoned to be admissible

Extrahierter Entscheid

No. The appellant did not allege any legal or constitutional violation or address the decisive reasons of the cantonal decision.

Extrahierte Begründung

Under Art. 42 and Art. 106 BGG, the complaint must explain in a concise manner how the challenged decision violates the law, including constitutional rights if invoked; otherwise the Federal Supreme Court will not enter into the matter under Art. 108(1)(b) BGG.

Kernrechtsfrage

Whether court fees should be levied

Extrahierter Entscheid

No court fee was charged.

Extrahierte Begründung

In proceedings under Art. 108(1) BGG, the court dispensed with fees.

Kernrechtsfrage

Whether the appellant was entitled to party compensation

Extrahierter Entscheid

No party compensation was awarded to the appellant.

Extrahierte Begründung

As the appellant was unsuccessful, no compensation was granted.

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