Non-entry for insufficiently reasoned appeal in debt enforcement

5A_405/2012Bundesgericht / II. zivilrechtliche Abteilung30.05.2012Inadmissible

Zusammenfassung

The Federal Supreme Court dealt with an appeal against a cantonal supervisory decision in debt enforcement concerning the seizure of the appellant’s co-ownership share in a parcel. It held that the submission did not comply with the statutory reasoning requirements because it failed to engage with the decisive considerations of the cantonal decision or to substantiate any federal or constitutional violation. The Court therefore did not enter upon the appeal under Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG. As the losing party, the appellant had to pay court costs of CHF 300.

Regest

Art. 42 Abs. 1 and 2, Art. 106 Abs. 2, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; requirements for reasoning of a Federal Supreme Court appeal. The appeal must, in concise form, engage with the decisive reasons of the challenged decision and demonstrate with specific arguments why federal law has been violated; mere disagreement with the result is insufficient. Constitutional grievances are subject to an express and detailed substantiation requirement. If the appeal manifestly lacks adequate reasoning, the Court shall not enter upon it in simplified proceedings. Costs are borne by the unsuccessful party under Art. 66 Abs. 1 BGG.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
5A_405/2012

Urteil vom 30. Mai 2012
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Betreibungsamt Y.________.

Gegenstand
Pfändungsvollzug,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 24. April 2012 der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft.

Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 24. April 2012 der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft, die eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen eine Pfändungsverfügung des Betreibungsamtes Y.________ (betreffend den Gesamteigentumsanteil der Beschwerdeführerin an einer Parzelle) abgewiesen hat,

in Erwägung,
dass die Aufsichtsbehörde erwog, die Pfändung sei korrekterweise in Abwesenheit der Beschwerdeführerin erfolgt, nachdem ihr der Pfändungsvollzug vorgängig gehörig angekündigt und nachträglich angezeigt worden sei und die Beschwerdeführerin keine genügenden Entschuldigungsgründe für ihre Abwesenheit vorgebracht habe, insbesondere stelle das blosse Vertreten einer anderen Rechtsauffassung keinen solchen Grund dar, entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin sei deren Rechtsvorschlag definitiv beseitigt worden, mangels pfändbaren beweglichen Vermögens sei sodann zu Recht der Gesamteigentumsanteil der Beschwerdeführerin am Grundstück gepfändet worden, schliesslich seien die Bestimmungen von Art. 337 ff. SchKG über die Notstundung vorliegend nicht anwendbar,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden Erwägungen der Aufsichtsbehörde eingeht,
dass sie erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid der Aufsichtsbehörde vom 24. April 2012 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Betreibungsamt Y.________ und der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. Mai 2012
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann

Schlagwörter

debt enforcementseizurereasoned appealnon-entryconstitutional complaintcourt costs