Non-entry for failure to pay court advance

5A_4/2009Bundesgericht / II. zivilrechtliche Abteilung26.02.2009Inadmissible

Zusammenfassung

The Federal Supreme Court dealt with an appeal concerning restoration of the deadline to file an objection in debt-enforcement proceedings. The appellant had been ordered to pay an advance of CHF 300 and was given a non-extendable grace period under threat of non-entry. She neither paid the amount in cash nor proved timely debit by bank or postal transfer. The Court therefore did not enter into the appeal and ordered the appellant to bear the federal court costs of CHF 150.

Regest

Art. 62 Abs. 3, Art. 108 Abs. 1 lit. a und Art. 66 Abs. 1 BGG; Nichteintreten bei ausbleibendem Kostenvorschuss trotz nicht erstreckbarer Nachfrist. Wird der eingeforderte Kostenvorschuss innert der angesetzten Nachfrist weder bar geleistet noch durch rechtzeitige Belastungsbestätigung bei Zahlung per Post- oder Bankauftrag nachgewiesen, ist auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten. Die Kostenfolgen treffen die beschwerdeführende Partei.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
5A_4/2009/bnm

Urteil vom 26. Februar 2009
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Kanton Aargau,
Betreibungsamt A.________,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist.

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 9. Dezember 2008 des Obergerichts des Kantons Aargau (Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde).

Nach Einsicht
in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 9. Dezember 2008 des Obergerichts des Kantons Aargau,

in Erwägung,
dass die Beschwerdeführerin mit Nachfristansetzung gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG vom 3. Februar 2009 unter Androhung des Nichteintretens bei Säumnis aufgefordert worden ist, den (ihr mit Verfügung vom 7. Januar 2009 auferlegten, jedoch nicht eingegangenen) Kostenvorschuss von Fr. 300.-- innerhalb einer nicht erstreckbaren Nachfrist von 5 Tagen seit der am 11. Februar 2009 erfolgten Zustellung dem Bundesgericht in bar zu zahlen oder zu Gunsten der Bundesgerichtskasse (Postkonto 10-674-3) entweder an einem Schalter der Schweizerischen Post zu übergeben oder (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags an die Post oder an eine Bank) einem in der Schweiz befindlichen Post- bzw. Bankkonto der Beschwerde führenden Partei oder ihres Vertreters zu belasten (Art. 48 Abs. 4 BGG) und ausserdem (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags) der Bundesgerichtskasse innerhalb von 10 Tagen seit Ablauf der nicht erstreckbaren Nachfrist eine Bestätigung der Postfinance bzw. der Bank einzureichen, wonach der Vorschussbetrag fristgerecht dem Post- bzw. Bankkonto belastet worden ist,
dass die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss auch innerhalb der Nachfrist weder bei der Bundesgerichtskasse in bar geleistet noch zu deren Gunsten an einem Postschalter übergeben und auch nicht den (für den Fall eines Zahlungsauftrags) ihr obliegenden Nachweis der rechtzeitigen Vorschussleistung durch Belastungsbestätigung erbracht hat, weshalb androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und die Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 150.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. Februar 2009
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann

Schlagwörter

non-entrycourt advancedeadlinedebt enforcementcosts