Non-entry for insufficiently reasoned appeal against seizure notice

5A_394/2011Bundesgericht / II. zivilrechtliche Abteilung14.06.2011Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Supreme Court dealt with a complaint against a Basel-Stadt appellate decision that had confirmed the non-entry of a cantonal complaint concerning a seizure notice with summons. The Court found that the appellant did not address the decisive reasoning of the cantonal judgment and failed to substantiate any violation of federal or constitutional law as required by the BGG. The complaint was therefore not entered into in simplified procedure. Because the appeal was hopeless, the request for free legal aid was denied, and court costs of CHF 300 were imposed on the appellant.

Omnilex-Regeste

Art. 42 Abs. 1 und 2, Art. 106 Abs. 2 und Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Begründungsanforderungen an die Beschwerde ans Bundesgericht. Die Beschwerde muss sich mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen und in gedrängter Form darlegen, welche Bundesrechts- oder Verfassungsnormen inwiefern verletzt sein sollen. Fehlt eine hinreichende Auseinandersetzung mit der Begründung, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Unentgeltliche Rechtspflege setzt Erfolgsaussichten voraus und fällt bei offensichtlicher Aussichtslosigkeit dahin (Art. 64 Abs. 1 BGG).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
5A_394/2011

Urteil vom 14. Juni 2011
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Y.________,
Beschwerdegegnerin,

Betreibungsamt Z.________.

Gegenstand
Pfändungsankündigung,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 28. März 2011 des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt (Ausschuss).

Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 28. März 2011 des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, das (als obere SchK-Aufsichtsbehörde) eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen einen Nichteintretensentscheid der unteren Aufsichtsbehörde (Nichteintreten auf eine erste Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen eine durch das Betreibungsamt Z.________ erlassene Pfändungsankündigung mit Vorladung der Beschwerdeführerin) abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist,
in das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren,

in Erwägung,
dass das Appellationsgericht erwog, weil sich die erste Beschwerde in (vor den Aufsichtsbehörden unzulässigen) Einwendungen gegen den materiellen Bestand der Betreibungsforderung erschöpft habe, sei die Vorinstanz zu Recht auf diese Beschwerde nicht eingetreten, der weitere Einwand, wonach der Tessiner Rechtsöffnungsrichter kein Gericht sei, erweise sich, weil zum ersten Mal vor der oberen Aufsichtsbehörde erhoben, als unzulässig, im Übrigen ergebe sich aus Art. 75 Abs. 1 lit. a der Tessiner Kantonsverfassung, dass der Einwand unbegründet sei, die von der Beschwerdeführerin nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereichten weiteren Dokumente erwiesen sich wegen Verspätung als unbeachtlich, ausserdem seien sie unerheblich,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden appellationsgerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass sie erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern das Urteil des Appellationsgerichts vom 28. März 2011 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass der Beschwerdeführerin in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG),
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Betreibungsamt Z.________ und dem Appellationsgericht Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. Juni 2011
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann

Schlagwörter

debt enforcementseizure noticenon-entryreasoning requirementslegal aidcourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the complaint met the Federal Supreme Court's reasoning requirements.

Extrahierter Entscheid

No; the filing did not engage with the decisive reasons of the cantonal judgment and therefore lacked sufficient reasoning.

Extrahierte Begründung

Under Art. 42 paras. 1-2 BGG, a complaint must explain in a concise manner how the challenged decision violates federal law; constitutional complaints must be specifically substantiated under Art. 106 para. 2 BGG. The appellant failed to do so.

Kernrechtsfrage

Whether the appellant was entitled to free legal aid in the federal proceedings.

Extrahierter Entscheid

No; because the complaint had no prospects of success, legal aid could not be granted.

Extrahierte Begründung

Art. 64 para. 1 BGG requires non-frivolous prospects of success, which were absent.

Kernrechtsfrage

Who bears the court costs of the federal proceedings.

Extrahierter Entscheid

The appellant bears the costs.

Extrahierte Begründung

As the losing party, the appellant is liable for costs under Art. 66 para. 1 BGG.

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