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5A_39/2012 ΓÇó Non-entry for insufficient appeal reasoning
5A_39/2012Bundesgericht / II. zivilrechtliche Abteilung17.01.2012Inadmissible
The Federal Supreme Court did not enter into the appellant’s complaint against the cantonal decision granting provisional debt enforcement relief to the bank. It held that the filing failed to satisfy the strict reasoning requirements for a federal appeal: the appellant did not address the decisive considerations of the Zurich High Court and did not substantiate any violation of federal or constitutional rights. The simplified procedure under Art. 108 BGG applied. Court costs of CHF 500 were imposed on the appellant.
Art. 42 Abs. 1 und 2, Art. 106 Abs. 2 und Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Begründungsanforderungen der Beschwerde ans Bundesgericht. Die Beschwerdeschrift muss sich in gedrängter Form mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen und darlegen, inwiefern Bundesrecht verletzt sein soll; bei Verfassungsrügen gilt eine qualifizierte, klar und detailliert zu begründende Rügepflicht. Bloss appellatorische Kritik oder das Vorbringen neuer Tatsachen und Beweismittel genügt nicht. Fehlt eine hinreichende Auseinandersetzung mit den Entscheidgründen, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (vgl. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
{T 0/2}
5A_39/2012
Urteil vom 17. Januar 2012
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Sparkasse Y.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Max P. Oesch,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Provisorische Rechtsöffnung,
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 11. November 2011 des Obergerichts des Kantons Zürich (I. Zivilkammer).
Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 11. November 2011 des Obergerichts des Kantons Zürich, das eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die erstinstanzliche Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung an die Beschwerdegegnerin für Fr. 39'603.60 (nebst Zins) und Fr. 4'978.-- abgewiesen hat,
in Erwägung,
dass das Obergericht erwog, die Vorinstanz habe die zwingende internationale Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte am Ort der Zwangsvollstreckung zu Recht bejaht (Art. 22 Ziff. 5 LugÜ), die Betreibungsforderungen beruhten auf rechtsgültig abgeschlossenen Kreditverträgen und damit auf provisorischen Rechtsöffnungstiteln (Art. 82 Abs. 1 SchKG), die Bestreitung des Empfangs der Darlehenskündigung durch den Beschwerdeführer sei eine unglaubhafte Schutzbehauptung, weshalb der Beschwerdegegnerin der Beweis des Zugangs ihrer Kündigung beim Beschwerdeführer nicht aufzuerlegen sei, schliesslich hätten die neuen Behauptungen und Beweismittel des Beschwerdeführers unbeachtlich zu bleiben,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 11. November 2011 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 17. Januar 2012
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Hohl
Der Gerichtsschreiber: Füllemann